Presse
Dekret des Präsidenten der Republik
vom 19. Mai 1945
über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte
aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der
Vermögenswerte der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und
Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten.
Sig. Nr. 5
Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:
§ 1
(1) Ausnahmslos alle Vermögensübertragungen und vermögensrechtlichen
Rechtsgeschäfte ohne Rücksicht darauf, ob sie bewegliches oder
unbewegliches, öffentliches oder privates Vermögen betreffen,
sind ungültig sofern sie nach dem 29. September 1938 unter dem Druck
der Okkupation oder der nationalen, rassistischen oder politischen Verfolgung
vorgenommen wurden.
(2) Die Art und Weise der Geltendmachung der sich aus der Vorschrift des
Absatz 1 ergebenden Ansprüche wird durch ein besonderes Dekret des
Präsidenten der Republik geregelt, soweit dies nicht bereits durch
dieses Dekret geschehen ist.
§ 2
(1) Das im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik befindliche Vermögen
der staatlich unzuverlässigen Personen wird gemäß den
weiteren Bestimmungen dieses Dekretes unter nationale Verwaltung gestellt.
(2) Als Vermögen der staatlich unzuverlässigen Personen gilt
auch das von diesen Personen nach dem 29. September 1938 übertragene
Vermögen, es sei denn, dem Erwerber war nicht bekannt, daß
es sich um derartiges Vermögen handelte.
§ 3
Der nationalen Verwaltung sind alle Unternehmungen (Betriebe) und alle
Vermögensmassen zu unterstellen, bei denen dies der stetige Gang
der Erzeugung und des Wirtschaftslebens erfordern, insbesondere die verlassenen
Unternehmen, Betriebe und Vermögensmassen oder solche, welche staatlich
unzuverlässige Personen besitzen, verwalten oder aber gemietet oder
gepachtet haben.
§ 4
Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen:
a) Personen deutscher oder madjarischer Nationalität
b) Personen, die eine gegen die staatliche Souveränität, Selbständigkeit,
Integrität, die demokratisch-republikanische Staatsform, die Sicherheit
und die Verteidigung der Tschechoslowakischen Republik gerichtete Tätigkeit
entfaltet haben, die zu einer solchen Tätigkeit aufreizten oder andere
Personen dazu zu verleiten suchten, und planmäßig auf irgendeine
Weise die deutschen und madjarischen Okkupanten unterstützten. Als
solche Personen sind zum Beispiel die Mitglieder der "Vlajka",
der "Rodobrana", der Sturmabteilungen der "Hlinkagarde",
die führenden Funktionäre der Gesellschaft für die Zusammenarbeit
mit den Deutschen, der Tschechischen Antibolschewistischen Liga, des Kuratoriums
für die Erziehung der tschechischen Jugend, der slowakischen Volkspartei
Hlinkas, der Hlinkagarde, der Hlinka-Jugend, der nationalen Gewerkschaftszentrale
der Arbeitnehmer, des Land- und Forstwirtschafts-Verbandes, der Deutsch-Slowakischen
Gesellschaft und anderer faschistischer Organisationen ähnlicher
Art anzusehen.
§ 5
Als staatlich unzuverlässig sind von den juristischen Personen diejenigen
anzusehen, deren Leitung vorsätzlich und planmäßig der
deutschen oder madjarischen Kriegführung oder den faschistischen
und nazistischen Zielen gedient hat.
§ 6
Als Personen deutscher oder madjarischer Nationalität sind Personen
anzusehen, die sich bei irgendeiner Volkszählung seit dem Jahre 1929
zur deutschen oder madjarischen Nationalität bekannt haben oder Mitglieder
nationaler Gruppen, Formationen oder politischer Parteien geworden sind,
die sich aus Personen deutscher oder madjarischer Nationalität zusammensetzen.
§ 7
(1) Zur Einführung der nationalen Verwaltung sind zuständig:
a) Bei Geldunternehmungen und -anstalten der Landesnationalrat, in der
Slowakei der Slowakischen Nationalrat.
b) Bei Bergwerksunternehmungen in den Revieren der zuständige Bezirksnationalrat,
bei den Zentralorganen der Bergwerksgesellschaften der zuständige
Landesnationalrat, in der Slowakei der Slowakische Nationalrat.
c) Bei Industrie-, Handels- und sonstigen gewerblichen Unternehmungen
aa) mit einer Zahl bis zu 20 Arbeitnehmern der Ortsnationalausschuß,
bb) mit einer Zahl von 21 bis 300 Arbeitnehmern der Bezirksnationalausschuß
cc) mit einer höheren Zahl von Arbeitnehmern der Landesnationalausschuß,
in der
Slowakei der Slowakische Nationalrat.
Bei der Bestimmung der Zahl der Arbeitnehmer entscheidet der normale Betrieb
im Jahre 1943.
d) Bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen:
aa) mit einem Ausmaß bis zu 50 ha der Ortsnationalausschuß,
bb) mit einem Ausmaß über 50 ha bis zu 100 ha der Bezirksnationalausschuß,
cc) mit einem 100 ha übersteigenden Ausmaß der Landesnationalausschuß,
in der
Slowakei der Slowakischen Nationalrat.
e) Bei Wohnhäusern und Bauparzellen der Ortsnationalausschuß,
übersteigt der Wert jedoch 5 000 000 K, der Bezirksnationalausschuß.
f) Bei jedem sonstigen Vermögen
aa) im Werte bis zu 500 000 K der Ortsnationalausschuß,
bb) im Werte über 500 000 K, aber unter 5 Millionen Kronen der Bezirksnationalaus-
schuß,
cc) im Werte über 5 Millionen Kronen der Landesnationalausschuß,
in der Slowakei der
Slowakische Nationalrat.
g) Haben die unter a) bis f) angeführten Unternehmungen und Vermögen
einen gesamtstaatlichen Geschäftsbereich, so führt das ressortmäßig
zuständige Ministerium die nationale Verwaltung ein.
(2) Falls die Schätzung des Wertes des Vermögens (Buchst. e
und f), das unter nationale Verwaltung gestellt wird, streitig ist, setzt
das übergeordnete Organ seinen Wert endgültig fest.
(3) In den Gemeinden und Bezirken, in denen anstelle des Nationalausschusses
eine Verwaltungskommission bzw. ein Verwaltungskommissar ernannt wurden
oder ernannt werden, gehört die Einführung der nationalen Verwaltung
zu deren Zuständigkeit.
§ 8
(1) Die Entscheidung im Sinne des § 7 ist bei den in § 7 Buchst.
a), b), c), d) angeführten Unternehmungen im Einvernehmen mit dem
Betriebsausschuß (dem Betriebsrat) oder anderen Vertretern der Arbeitnehmer
der Unternehmungen zu fällen. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet
das höhere Organ.
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, die 50 ha übersteigen,
hat die Entscheidung auch nach Anhören der zuständigen Ortsnationalausschüsse
zu erfolgen.
§ 9
Ist Gefahr im Verzuge, vor allem, wenn es sich um ein verlassenes Unternehmen
handelt oder wenn staatlich unzuverlässige Personen Einfluß
auf das Vermögen oder Unternehmen haben, sind die Bezirksnationalräte
auch bei Vorliegen einer andersartigen Zuständigkeit berechtigt,
einen vorläufigen nationalen Verwalter bis zur Entscheidung des im
Sinne des § 7 zuständigen Organs zu ernennen.
§ 10
(1) Der zuständige Landesnationalausschuß, in der Slowakei
der Slowakische Nationalrat, kann nach Anhören des Betriebsrates
von Amts wegen die Entscheidungen des Beziriksnatio-nalausschusses oder
des Ortsnationalausschusses über die Einführung einer Verwaltung
oder die Ernennung nationaler Verwalter abändern und andere Maßnahmen
treffen.
(2) Der zuständige Landesnationalrat, in der Slowakei der Slowakische
Nationalrat, trifft auch in den Fällen Vorkehrungen zur Einführung
einer nationalen Verwaltung, in denen der Bezirks- oder der Ortsnationalausschuß
dies nicht getan hat oder nicht tun konnte.
§ 11
Die nationale Verwaltung ist aufzuheben, sobald die Gründe, aus denen
sie eingeführt wurde, wegfallen. Das Organ , das sie eingeführt
hat, hebt sie auf.
§ 12
(1) Eine einstweilige nationale Verwaltung ist bei allen Genossenschaftsunternehmungen
und -organisationen (landwirtschaftlichen, Konsum-, Kreditgenossenschaften
usw.) einzuführen. Diese nationale Verwaltung gewährleistet
neben der ordentlichen Geschäftsführung des Unternehmens innerhalb
von vier Wochen die Durchführung der Wahl eines neuen geschäftsführenden
Organs.
(2) Bei Genossenschaften, deren Betrieb den örtlichen Bereich nicht
überschreitet, führt die einstweilige Verwaltung der Ortsnationalausschuß
ein; bei Genossenschaften, deren Betrieb zwar den örtlichen Bereich,
nicht aber das Gebiet des Bezirks überschreitet, der Bezirksnationalausschuß
bei allen übrigen Genossenschaften der Landesnationalausschuß,
in der Slowakei der Slowakische Nationalrat.
(3) Vor Einführung der einstweiligen nationalen Verwaltung sind nach
Möglichkeit die Mitglieder der Genossenschaft zu hören.
(4) Die einstweilige nationale Verwaltung wird beendigt, sobald die Mitglieder
der Genossenschaft eine neue Leitung gewählt haben.
§ 13
Der zuständige Landesnationalausschuß, in der Slowakei der
Slowakische Nationalrat, kann aus wichtigen Gründen eine nationale
Verwaltung auch bei Berufs-, Wirtschafts-, Kultus- und Interessenorganisationen
und -instituten einführen.
§ 14
(1) Die Entscheidungen über die Einführung und Aufhebung der
nationalen Verwaltung, über die Einsetzung und Abberufung der nationalen
Verwalter müssen schriftlich ergehen.
(2) Eine Abschrift der Entscheidung ist dem Landesnationalausschuß,
in der Slowakei dem Slowakischen Nationalrat zuzustellen.
§ 15
Auf Grund einer Entscheidung gemäß § 14 vollzieht von
Amts wegen:
a) bei Liegenschaften das zuständige Gericht die bücherliche
Eintragung der Anmerkung der nationalen Verwaltung in die Grundbücher,
b) bei Bergbauberichtigungen das zuständige Gericht, beziehungsweise
die zuständige Behörde die Eintragung der Anmerkung der nationalen
Verwaltung in die Bergbücher, beziehungsweise in die Bergwerksregister,
c) bei Unternehmungen (Betrieben), die im Handels- (Genossenschafts-),
in der Slowakei im Firmenregister eingetragen sind, das zuständige
Gericht die Eintragung der Anmerkung der nationalen Verwaltung in das
Handels- (Genossenschafts-) in der Slowakei in das Firmenregister.
§ 16
(1) Zum nationalen Verwalter darf nur eine Person bestellt werden, welche
die erforder-lichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzt,
moralisch unbescholten und staatlich zuverlässig ist.
(2) In der Regel darf zum nationalen Verwalter weder ein Schuldner noch
ein Gläubiger des Unternehmens (Betriebes) oder des Vermögens
bestellt werden, falls das nach § 7 zuständige Organ nicht aus
stichhaltigen Gründen anders entscheidet.
(3) Die nationale Verwaltung ist in der Regel aus geeigneten Arbeitnehmern
des betreffen-den Betriebes zu bestellen.
(4) Zum nationalen Verwalter kann kein Mitglied des gemäß §
7 zuständigen Nationalaus-schusses ernannt werden.
§ 17
(1) Bei kleineren Vermögen, bei kleinen Unternehmungen, bei kleineren
gewerblichen Betriebsstätten und ähnl. kann ein einziger Verwalter
für mehrere Unternehmungen bzw. Vermögensmassen bestellt werden.
(2) Wenn dies der Umfang der nationalen Verwaltung erfordert, kann das
nach § 7 zuständige Organ zum nationalen Verwalter ein Gremium
bestellen, das bis zu fünf Mitglieder umfassen darf und die Verwaltung
nach dem Mehrheitsgrundssatz führt.
§ 18
Vor Antritt ihres Amtes legen die nationalen Verwalter vor dem nach §
7 zuständigen Organ das Gelöbnis ab, daß sie ihre Pflichten
gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Wirtschafters in Übereinstimmung
mit den wirtschaftlichen, nationalen und sonstigen öffentlichen Interessen
erfüllen werden.
§ 19
Bei Ausübung ihrer Tätigkeit haben die nationalen Verwalter
die Stellung öffentlicher Organe im Sinne des § 68 des Strafgesetzbuches
vom 27. Mai 1852, RGBI. Nr. 117, des § 461 Ges.Art. V/1878 bzw. des
§ 5 Ges. Art. XI/1914.
§ 20
(1) Rechtshandlungen der Eigentümer, Besitzer und Verwalter der Vermögen,
die unter nationale Verwaltung fallen sind ungültig, wenn sie die
Substanz dieser Vermögen betreffen und nach Inkrafttreten dieses
Dekretes vorgenommen wurden.
(2) Die bisherigen Eigentümer, Besitzer und Verwalter der Vermögen,
die unter nationale Verwaltung gestellt wurden, sind verpflichtet, jeglichen
Eingriff in die Geschäftsführung des nationalen Verwalter zu
unterlassen.
§ 21
Der nationale Verwalter führt die Verwaltung des unter nationale
Verwaltung gestellten Vermögens und ist berechtigt und verpflichtet,
alle Vorkehrungen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung
erfordert. Er ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Wirtschafters
zu handeln und haftet für den Schaden, der durch eine Vernachlässigung
der Obliegenheiten möglicherweise entsteht.
§ 22
(1) Der nationale Verwalter ist verpflichtet über seine Wirtschaftgebarung
dem nach § 7 zuständigen Organ innerhalb der von diesem Organ
festgesetzten Fristen Rechnung zu legen und jederzeit die erforderlichen
und erbetenen Auskünfte und Aufklärung zu erteilen.
(2) Zu Vorkehrungen, die nicht zur gewöhnlichen Wirtschaftsführung
gehören, wie auch zu allen Geschäften von besonderer Bedeutung,
zur Vermietung oder Verpachtung, zu Darlehen, zu grundbücherlichen
Belastungen, zur Liquidation u. ähnl. benötigt der nationale
Verwalter die Genehmigung des nach § 7 zuständigen Organs.
(3) Das nach § 7 zuständige Organ beaufsichtigt die Wirtschaftsführung
des nationalen Verwalters.
(4) Der nationale Verwalter ist verpflichtet, die Richtlinien zu beachten,
die ihm das nach § 7 zuständige Organ oder der übergeordnete
Landesnationalausschuß, in der Slowakei der Slowakische Nationalrat,
bzw. bei Unternehmungen (Betrieben) von gesamtstaatlichem Geschäftsbereich
das zuständige Fachministerium gegeben hat.
§ 23
Der nationale Verwalter hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf
eine Vergütung, deren Höhe das nach § 7 zuständige
Organ festsetzt. Diese Kosten gehen zu Lasten der verwalteten (Vermögens-)Masse.
§ 24
(1) Ein unter nationaleVerwaltung gestelltes Vermögen, das Arbeitern,
Bauern, Gewerbetreibenden, kleinen und mittleren Unternehmern, Beamten,
Angehörigen freier Berufe und Personen in einer ähnlichen sozialen
Stellung gehört hat und das sie infolge der nationalen, politischen
und rassischen Verfolgung verloren haben, ist, sofern es sich nicht um
die in § 4 genannten Personen handelt, aus der nationalen Verwaltung
herauszunehmen und den früheren Eigentümern bzw. ihren Erben
unverzüglich zurückzustellen.
(2) Sofern es sich um Arbeiter, Bauern, Gewerbetreibende, kleine und mittlere
Unternehmer, Beamte, Angehörige freier Berufe und Personen in ähnlichen
sozialen Stellung bzw. um ihre Erben handelt, können auch die in
§4 Abs. a) genannten Personen um die Herausnahme ihres Vermögens
aus der nationalen Verwaltung und um seine Rückgabe einkommen, wenn
sie glaubhaft dartun können, daß sie Opfer der politischen
oder rassischen Verfolgung waren und dem demokratisch-republikanischen
Staatsgedanken der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind.
(3) Darüber entscheidet auf Ansuchen des nach § 7 zuständigen
Organ.
(4) Das sonstige sichergestellte Vermögen verbleibt unter nationaler
Verwaltung bis zu einer neuen gesetzgeberischen Regelung.
§ 25
(1) Gegen eine Entscheidung des Ortsnationalausschusses ist die Berufung
an den Bezirksnationalausschuß zulässig, der endgültig
entscheidet.
(2) Gegen eine Entscheidung des Bezirksnationalausschusses als erster
Instanz ist die Berufung an den Landesnationalausschuß, in der Slowakei
an den Slowakischen Nationalrat, zulässig.
(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 26
Wenn keine strenger zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, wird wegen
Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und einer Geldstrafe
bis zu 10 Millionen Kronen, gegebenenfalls mit der gänzlichen oder
teilweisen Einziehung des Vermögens bestraft:
a) wer die Vorschriften des Dekretes verletzt oder umgeht, insbesondere
wer den nationalen Verwalter in der Tätigkeit, zu der er befugt ist,
hindert oder sie vereitelt,
b) der nationale Verwalter, der vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
eine der ihm durch die vorhergehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen
verletzt.
§ 27
Die Regierung wird ermächtigt, die finanziellen Mittel sicherzustellen,
die erforderlich sind, um die Fortführung der unter nationale Verwaltung
gestellten Unternehmungen (Betriebe), deren Betrieb im Interesse des wirtschaftlichen
Lebens notwendig ist, zu gewährleisten.
§ 28
(1) Dieses Dekret tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft .
(2) Mit seiner Durchführung wird die Regierung betraut.
Dr. Eduard Benes e. h.
Zd. Fierlinger e. h.
Gottwald e h. Svoboda e. h.
Srámek e. h. Nejedly e. h.
David e. h. V. Kopecky e. h.
Ján Ursiny e. h. Gen. Hasal e. h.
Siroky e. h. Frant. Hála e. h.
Václ. Nosek e. h. J. Stránsky e. h.
Dr. V. Srobár e. h. V. Majer e. h.
Pietor e. h. B. Lausman e. h.
Dr. H. Ripka e. h. Dr. V. Clementis e. h.
J. Duris e. h. auch für Min. J. Masaryk
Dr. Soltész e. h. Gen. Dr. Ferjencik
e. h.
A. Procházka e. h. J. Lichner e. h.
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