Presse
Dekret
des Präsidenten der Republik
vom 25. Oktober 1945
über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die
Fonds der nationalen Erneuerung.
Sig. Nr. 108.
Auf Vorschlag der
Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme
ich:
Teil I
Konfiskation des feindlichen Vermögens.
§ 1
Umfang des konfiszierten Vermögens.
(1) Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit dies noch nicht
geschehen ist - für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche
und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte
(wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das bis
zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und madjarischen
Okkupation im Eigentum stand oder noch steht.
1. des deutschen Reiches, des Königreiches Ungarn, von Körperschaften
des öffentlichen Rechtes nach deutschem oder ungarischem Recht, der
deutschen nazistischen Partei, der madjarischen politischen Parteien und
an Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der
mit deren Formationen, Organisationen, Unternehmungen, Einrichtungen,
Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der mit
ihnen zusammenhängenden Regime, wie auch anderer deutscher oder ungarischer
juristischer Personen, oder
2. physischer Personen deutscher oder madjarischer Nationalität mit
Ausnahme der Personen, die nachweisen, daß sie der Tschechoslowakischen
Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und
slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv im Kampfe für
deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen
Terror gelitten haben, oder
3. physischen Personen, die eine gegen die staatliche Souveränität,
die Selbständigkeit, die Integrität, die demokratisch-republikanische
Staatsform, die Sicherheit und die Verteidigung der Tschechoslowakischen
Republik gerichtete Tätigkeit entfaltet haben, die zu einer solchen
Tätigkeit aufreizten oder andere Personen dazu zu verleiten suchten,
planmäßig auf welche Art immer die deutschen oder madjarischen
Okkupanten unterstützt oder die in der Zeit der erhöhten Bedrohung
der Republik (§ 18 des Dekretes des Präsidenten der Republik
vom 19. Juni 1945, Slg. Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen
Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über
die außerordentlichen Volksgerichte) der Germanisierung oder Madjarisierung
auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik Vorschub geleistet oder
sich der Tschechoslowakischen Republik oder dem tschechischen oder dem
slowakischen Volke gegenüber feindselig verhalten haben, wie auch
von Personen, die eine solche Tätigkeit bei Personen, welche ihr
Vermögen oder Unternehmen verwaltete, geduldet haben.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch für juristische
Personen, soweit den physischen Personen, welche ihre Mitglieder oder
Teilhaber an dem Vermögen oder Unternehmen (Kapitalbeteiligte) sind,
eine Schuld an dem Vorgehen des die juristische Person vertretenden Organs
beizumessen ist oder soweit diese Personen bei seiner Wahl und Beaufsichtigung
die angemessene Sorgfalt außer acht gelassen haben.
(3) Der Konfiskation unterliegt gleichermaßen jegliches Vermögen,
das in der Zeit nach dem 29. September 1938 den in den Absätzen 1
und 2 angeführten Subjekten gehörte und in der gemäß
Abs. 1 Satz 1 angegebenen Zeit im Eigentume von Personen stand, gegebenenfalls
noch steht, in deren Händen es der Konfiskation nicht unterliegen
würde, es sei denn, daß die Einbeziehung eines solchen Vermögens
in die Konfiskation den Grundsätzen der Billigkeit nicht entsprechen
würde.
(4) Darüber, ob die Voraussetzungen für die Konfiskation nach
diesem Dekret erfüllt sind, entscheidet der zuständige Bezirksnationalausschuß.
Die Entscheidung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung zugestellt
werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 der Regierungsverordnung
vom 13. Januar 1928, Slg. Nr. 8, über das Verfahren in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der politischen Behörden gehören
(Verwaltungsverfahren), nicht erfüllt sind. Gegen die Entscheidungen
des Bezirksnationalausschusses kann Berufung an den Landesnationalausschuß
(in der Slowakei an das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates)
eingelegt werden. Der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das
zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) kann, und zwar auch
im Laufe des Verfahrens, die Durchführung des Verfahrens übernehmen
und in erster Instanz über die Angelegenheit entscheiden. Wenn der
Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ
des Slowakischen Nationalrates) auf diese Weise in erster Instanz entscheidet,
kann gegen seine Entscheidung Berufung an das Innenministerium eingelegt
werden. Der Innenminister kann die Art und Weise, in der gemäß
diesem Absatz entschieden wird, in Richtlinien näher regeln.
§ 2
Ausnahmen von der Konfiskation und Gewährung einer Entschädigung
(1) Von der Konfiskation ausgenommen ist der Teil des beweglichen Vermögens
der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeführten Personen, der zur
Befriedigung der Lebensbedürfnisse oder zur persönlichen Ausübung
der Beschäftigung dieser Personen und ihrer Familienmitglieder unumgänglich
nötig ist (wie Kleidung, Federbetten, Wäsche, Hausgerät,
Nahrungsmittel und Werkzeuge). Die Einzelheiten über den Umfang dieses
Vermögens setzt die Regierung auf dem Verordnungswege fest.
(2) Die Regierung kann durch Verordnung festsetzen, daß das Vermögen
eines bestimmten Kreises von Personen, die unter die Bestimmungen des
§ 1 fallen, teilweise oder gänzlich von der Konfiskation ausgenommen
ist.
(3) Der Konfiskation unterliegt nicht das Vermögen, welches Personen,
die nicht unter die Bestimmungen des § 1 fallen, in der Zeit nach
dem 29. September 1938 unter dem Druck der Okkupation oder infolge der
nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung verloren haben.
(4) Bei der Konfiskation des Vermögens einer juristischen Person
gebührt den an ihr kapitalmäßig beteiligten Personen,
soweit sie nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 fallen,
eine entsprechende Entschädigung. Die Einzelheiten regelt die Regierung
im Verordnungswege.
(5) Befinden sich Personen, deren Vermögen der Konfiskation unterliegt,
als Miteigentümer in Gemeinschaft mit Personen, die nicht unter die
Bestimmungen des § 1 fallen, und beträgt ihr Miteigentumsanteil
mehr als die Hälfte, so unterliegt das ganze Vermögen der Konfiskation.
Personen, die nicht unter § 1 fallen, gebührt jedoch eine Entschädigung
in Sachen gleicher Art und gleichen Wertes wie ihr Anteil und, wenn dies
nicht möglich ist, in Geld.
Teil II
Fonds der nationalen Erneuerung.
§ 3
Errichtung und Organisation der Fonds der nationalen Erneuerung.
(1) Zur Besorgung der mit der vorläufigen Verwaltung des konfiszierten
Vermögens und seiner Aufteilung zusammenhängenden Aufgaben wird
bei jedem Siedlungsamt ein Fonds der nationalen Erneuerung (weiterhin
nur Fonds) errichtet. Der Fonds ist eine selbständige juristische
Person. Soweit das Statut des Fonds (Absatz 7) nichts anderes bestimmt,
vertritt ihn die Finanzprokuratur.
(2) An der Spitze eines jeden Fonds steht ein Präsident, welchen
die Regierung auf Vorschlag des Innenministers nach Anhören des Präsidenten
des Siedlungsamtes ernennt. Der Präsident vertritt den Fonds nach
außen. Ist er verhindert so vertritt ihn der Vizepräsident
des Fonds den die Regierung auf Vorschlag des Präsidenten des Fonds
und nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes ernennt.
(3) Der Fonds der nationalen Erneuerung untersteht dem Siedlungsamt, bei
dem er errichtet wurde. Der Präsident und dem Vizepräsidenten
des Fonds einen Rat, der die Tätigkeit des betreffenden Siedlungsamtes
und dem ihm unterstehenden Fonds festlegt. Der Rat faßt seine Beschlüsse
mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Zentralkommission für die Innenkolonisation.
(4) Die Geschäfte des Fonds besorgen die Angestellten des zuständigen
Siedlungsamtes, wobei sie dem Präsidenten des Fonds unterstehen.
(5) Das Stammvermögen der Fonds an Geld bilden Vorschüsse aus
Staatsmitteln, weiterhin die auf Grund dieses Dekrets konfiszierten Geldeinlagen
und liquiden Forderungen und die nach und nach eingehenden Vergütungen
für das zugeteilte Vermögen.
(6) Die Fonds sind von Gebühren und Abgaben für Amtshandlungen
befreit.
(7) Das Statut der Fonds und ihre Geschäftsordnung erläßt
die Regierung im Verordnungswege auf Vorschlag der Zentralkommission für
Innenkolonisation.
§ 4
Ständiger Beirat und Wirtschaftskontrolle.
(1) Bei jedem Fonds wird ein Ständiger Beirat gebildet. In den Ständigen
Beirat, der bei dem Fonds am Siedlungsamt in Prag errichtet wird, entsenden
das Ministerium des Inneren, das Finanzministerium, die Ministerien für
Industrie, für Landwirtschaft, für Binnenhandel, für Verkehr,
für Arbeitsschutz und soziale Fürsorge, für Gesundheitswesen
und Ernährung, sowie der Wirtschaftsrat je einen Vertreter. Mitglieder
des Ständigen Beirates, der bei dem Fonds des Siedlungsamtes in Preßburg
errichtet wird, sind die Vertreter der Ämter des Wirtschaftsrates.
Die Zentralkommission für Innenkolonisation regelt den Wirkungsbereich
der Ständigen Beiräte und erläßt ihre Geschäftsordnung.
(2) Die Wirtschaftsführung der Fonds unterliegt der Kontrolle des
Finanzministeriums und des Obersten Rechnungskontrollamtes. Verfügungen
des Fonds gegen die der Vertreter des Finanzministeriums (in der Slowakei
über den Finanzbeauftragten des Slowakischen Nationalrates) Einwendungen
erhebt, dürfen nicht durchgeführt werden, solange der entstandene
Konflikt nicht durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Ministerien
und, wenn das nicht gelingt, durch eine Entscheidung der Regierung beseitigt
wird.
§ 5
Wirkungsbereich der Fonds.
(1) Die Fonds sind namentlich zuständig:
1. alles nach diesem Dekret konfiszierte Vermögen zu ermitteln. Die
Bezirksnationalausschüsse sind verpflichtet, ein Verzeichnis jeglichen
Vermögens anzufertigen, das auf Grund dieses Dekrets in ihrem Zuständigkeitsbereich
konfisziert wird, und diese Aufstellung der zuständigen Gebietsdienststelle
des Siedlungsamtes und dem zuständigen Fonds vorzulegen. Die Unterlagen
für das Verzeichnis besorgen die Ortsnationalausschüsse. Jeder,
der konfisziertes Vermögen besitzt, verwaltet oder verwahrt, ist
verpflichtet, es auf Aufforderung des Bezirksnationalausschusses zur Aufnahme
in das Verzeichnis anzumelden und pflichtgemäß dafür zu
sorgen, solange der damit betraute Fonds oder das damit betraute öffentliche
Amt (Organ) keine anderen Verfügungen trifft.
2. im Einvernehmen mit den zuständigen Nationalausschüssen und
Ministerien und durch ihre Vermittlung die erforderlichen Vorkehrungen
für die Sicherstellung, Übernahme, Aufbewahrung, Erhaltung und
Verwaltung dieses Vermögens zu treffen, soweit dies nicht geschehen
ist. Die Richtlinien für die Vorkehrungen erläßt das Siedlungsamt
im Einvernehmen mit dem Fonds. Auf Ansuchen des Fonds merkt das zuständige
Gericht die Konfiskation in den öffentlichen Büchern und Registern
an.
3. die zum konfiszierten Vermögen gehörenden Verbindlichkeiten
aufzuzeichnen und zu begleichen, wobei nach den Richtlinien vorzugehen
ist, welche die Regierung im Verordnungswege erläßt; für
Verbindlichkeiten, welche bei dieser Auseinandersetzung nicht befriedigt
werden, haftet der Staat nicht.
4. die Übergabe des konfiszierten Vermögens auf Grund der Rahmenpläne
(§ 6 Abs. 1) und der endgültigen Zuteilungsentscheidung (§
8 Abs. 6) durchzuführen;
5. den Zuteilungsempfängern einen Kredit nach den von der Zentralkommission
für Innenkolonisation herausgegebenen Richtlinien zu vermitteln.
(2) Der Fonds hat das Recht, die Wirtschaftsführung der nationalen
Verwalter zu beaufsichtigen sowie bei den zuständigen Organen ihre
Abberufung zu verlangen und ihre Bestellung zu beantragen.
Teil III.
- Aufteilung des konfiszierten Vermögens. -
Abschnitt 1.
Rahmenpläne und Zuteilungsverordnungen
§ 6
(1) Das Siedlungsamt arbeitet im Einvernehmen mit den zuständigen
Ministerien (in der Slowakei auch mit den Ämtern der zuständigen
Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) und dem Wirtschaftsrat und
nach Anhören der zuständigen Wirtschaftsverbände (in der
Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und des Zentralrates
der Gewerkschaften (in der Slowakei der Zentrale der Gewerkschaftsverbände)
Rahmenpläne aus, in denen insbesondere bestimmt wird:
a) wieviele kleine Vermögenseinheiten in den einzelnen Orten zugeteilt
und wie die restlichen behandelt werden sollen,
b) welche mittleren Vermögenseinheiten zugeteilt und wie die restlichen
behandelt werden sollen,
c) wie die Industrievermögen und die großen Vermögenseinheiten
behandelt werden sollen.
(2) In der im vorhergehenden Absatz angegebenen Art und Weise bereiten
die Siedlungsämter Vorschläge für die einzelnen Zuteilungsverordnungen
nach der Art des konfiszierten Vermögens vor, das zur Zuteilung bestimmt
wird, und setzen darin die Merkmale fest, nach denen die Vermögenseinheiten
in kleine, mittlere und große unterschieden werden, die Eigenschaften,
welche die Zuteilungsempfänger der betreffenden Vermögensart
besitzen müssen, die Richtlinien für die Berechnung der Höhe
der Vergütung und die Art ihrer Bezahlung durch die Zuteilungsempfänger,
die Bedingungen, unter denen eine Zuteilung erfolgen oder das zugeteilte
Vermögen entzogen werden kann, und wie die Vermögenseinheiten
behandelt werden sollen. Auf Grund dieser Unterlagen erläßt
die Regierung die einzelnen Zuteilungsverordnungen. Die Durchführung
dieser Verordnungen obliegt dem Siedlungsamt, das sie stufenweise nach
Umfang und Art des zugeteilten Vermögens durchführen kann.
(3) Auf Grund der Rahmenpläne (Absatz 1) und der Zuteilungsverordnung
(Absatz 2) werden die Zuteilungs- und Vergütungspläne (§§
10 bis 12) aufgestellt. Das Siedlungsamt hat die Aufgabe zu prüfen,
ob die Zuteilungs- und Vergütungspläne diesen Voraussetzungen
entsprechen, in welchem Falle sie sie genehmigen. Zuteilungen, welche
den Rahmenplänen oder den Zuteilungsverordnungen widersprechen, scheidet
das Siedlungsamt aus den Zuteilungs- und Vergütungsplänen aus.
Solange die Pläne nicht unter diesem Gesichtspunkte vom Siedlungsamt
genehmigt sind, kann die endgültige Genehmigung oder Richtigstellung
des Zuteilungs- und Vergütungsplanes durch das zuständige Organ
nicht vorgenommen werden.
(4) Eine Zuteilung die dem Rahmenplan, einer einzelnen Zuteilungsverordnung
oder den ordnungsgemäß genehmigten, gegebenenfalls berichtigten
Zuteilungs- und Vergütungsplänen (§ 10 Abs. 3, § 11
Abs. 3 und § 12 Abs. 3) widerspricht, ist ungültig. Der Fonds
kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten von der Zustellung der rechtskräftigen
Zuteilungsentscheidung (§ 8 Abs. 6) die Aufhebung der ungültigen
Zuteilungsentscheidung durch die übergeordnete Behörde und,
wenn es sich um eine Zuteilungsentscheidung des Ministeriums handelt,
durch die Zentralkommission für die Innenkolonisation veranlassen.
Abschnitt 2.
Zuteilungsverfahren
§ 7
Berechtigung des Bewerbers.
(1) Aus dem nach diesem Dekret konfiszierten Vermögen werden (§
8) einzelne Vermögenseinheiten in das Eigentum berechtigter Bewerber
gegen eine Vergütung als Eigentum zugeteilt.
(2) Vermögenseinheiten können Ländern, Bezirken, Gemeinden
und anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften, Genossenschaften
und anderen Bewerbern, die den Zuteilungsbedingungen entsprechen, zugeteilt
werden (§ 6, Abs. 2).
(3) Bei der Zuteilung konfiszierten Vermögens sind vor allem zu berücksichtigten
Teilnehmer am nationalen Widerstand und ihre hinterbliebenen Familienangehörigen,
Personen, die durch den Krieg, die nationale, rassische oder politischer
Verfolgung geschädigt wurden, Personen, die ins Grenzgebiet, welches
sie zu verlassen gezwungen waren, oder aus dem Auslande in das Vaterland
zurückkehren, und Personen, die infolge der Gebietsveränderung
ihren Wohnsitz in das übrige Gebiet der Tschechoslowakischen Republik
verlegt haben. Die Voraussetzungen der Vorzugsstellung müssen gehörig
nachgewiesen werden.
§ 8
Zuteilungsentscheidung.
(1) Auf Grund der rechtskräftigen Zuteilungspläne (§§
10 bis 12) teilt die kleinen Vermögenseinheiten der Bezirksnationalausschuß,
die mittleren Vermögenseinheiten der Landesnationalausschuß
(in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates)
und das Industrievermögen sowie die großen Vermögenseinheiten
das zuständige Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem
Amt des zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates)
zu.
(2) In der Zuteilungsentscheidung ist anzuführen:
a) woraus die zugeteilte Vermögenseinheit besteht,
b) welche anderen Rechte und Befugnisse mit der Zuteilung verbunden sind,
c) welche Verbindlichkeiten der Zuteilungsempfänger übernimmt,
d) die Höhe der Vergütung (Übernahmepreis) und die Art
ihrer Bezahlung,
e) etwaige Beschränkungen des Zuteilungsempfängers oder andere
ihm auferlegte Bedingungen.
(3) Der Zuteilungsempfänger haftet nicht für Verbindlichkeiten,
die auf dem zugeteilten Vermögen ruhen, soweit er sie nicht auf Grund
der Zuteilungentscheidung übernommen hat.
(4) Einem Bewerber, der sich durch die Entscheidung des Bezirksnationalausschusses
über die Zuteilung benachteiligt fühlt, steht die Berufung an
den Landesnationalausschuß (in der Slowakei an das zuständige
Organ des Slowakischen Nationalrates) zu. Über die Berufung entscheidet
der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige
Organ des Slowakischen Nationalrates) endgültig.
(5) Einem Bewerber, der sich durch eine Zuteilungsentscheidung des Landesnationalausschusses
(des zuständigen Organs des Slowakischen Nationalrates) benachteiligt
fühlt, steht die Berufung an das zuständige Ministerium zu.
(6) Das Organ, welches über die Zuteilung entscheiden hat, sendet
die rechtskräftige Zuteilungsentscheidung an den zuständigen
Fonds, der die Übergabe des zugeteilten Vermögens durchführt.
§ 9
Zuteilungskommission.
(1) Der Ortsnationalausschuß, in dessen Zuständigkeitsbereich
sich konfisziertes Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes
in der ortsüblichen Art und durch Kundmachung im Amtsblatt des Siedlungsamtes
die Zuteilungsinteressenten öffentlich auf, Anmeldungen einzureichen.
Die Anmeldungen sind beim Ortsnationalausschuß einzubringen. Aus
der Zahl der den Zuteilungsbedingungen (§ 6 Abs. 2) entsprechenden
Bewerber, wie auch aus den Mitgliedern des Ortsnationalausschusses, die
keine Bewerber sind, ernennt der Ortsnationalausschuß die örtliche
Zuteilungskommission, die aus mindestens drei und höchstens zehn
Mitgliedern besteht, wobei die Zuteilungsbewerber nicht die Mehrheit bilden
dürfen. Die Mitgliedschaft in den örtlichen Zuteilungskommissionen
ist ehrenamtlich. Der Ortsnationalausschuß kann die Kommissionsmitglieder
jederzeit abberufen. Den Vorsitzenden der örtlichen Zuteilungskommission
wählt der Ortsnationalausschuß aus seinen Mitgliedern. In Gemeinden
mit mehr als 10 000 Einwohnern ernennt der Ortsnationalausschuß
zu Mitgliedern der örtlichen Zuteilungskommission auch Vertreter
der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen)
und des Zentralrates der Gewerkschaften (in der Slowakei der Zentrale
der Gewerkschaftsverbände). Wenn ein Mitglied abberufen wird oder
aus einem anderen Grunde wegfällt, wird ein neues Mitglied aus der
Interessensgruppe gewählt, aus der das Mitglied, das er zu ersetzen
hat, hervorgegangen ist. Bei stufenweiser Durchführung der Zuteilungsverordnung
(§ 6 Abs. 2 letzter Satz) dürfen für die einzelnen Arten
von Vermögenseinheiten verschiedene Zuteilungskommissionen ernannt
werden.
(2) Der Bezirksnationalausschuß, in dessen Zuständigkeitsbereich
sich konfisziertes Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes
öffentlich in der in dem Bezirk üblichen Art und durch Bekanntmachung
im Amtsblatt des Siedlungsamtes die Zuteilungsinteressenten auf, Anmeldungen
einzureichen. Die Anmeldungen sind beim Bezirksnationalausschuß
einzubringen. Aus der Zahl der den Zuteilungsbedingungen (§ 6 Abs.
2) entsprechenden Bewerber und aus Vertretern des Bezirksnationalausschusses,
der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen)
und des Zentralrates der Gewerkschaften (in der Slowakei der Zentrale
der Gewerkschaftsverbände) ernennt der Bezirksnationalausschuß
eine Bezirkszuteilungskommission, die aus höchstens zehn Mitgliedern
besteht, wobei die Zuteilungsbewerber nicht die Mehrheit bilden dürfen.
Für die Mitglieder der Bezirkszuteilungskommissionen gelten die Vorschriften
über die Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommission entsprechend.
Den Vorsitzenden der Bezirkszuteilungskommission wählt der Bezirksnationalausschuß
aus seinen Mitgliedern.
(3) Die Ernennung der Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommission
überprüft und bestätigt der Bezirksnationalausschuß,
die Ernennung der Mitglieder der Bezirkszuteilungskommission überprüft
und bestätigt der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das
zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates).
(4) Das Siedlungsamt regelt die Zusammensetzung, die Organisation und
die Tätigkeit der örtlichen und Bezirkszuteilungskommissionen
im einzelnen und stellt die Geschäftsordnung für sie auf.
§ 10
Die Zuteilungspläne für kleine Vermögenseinheiten.
(1) Die örtliche Zuteilungskommision arbeitet für die kleinen,
im Bereiche des Ortsnationalausschusses für die Zuteilung bestimmten
Vermögenseinheiten einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag über
die für das zugeteilte Vermögen geforderte Vergütung aus.
Den Plan legt sie zur öffentlichen Einsichtnahme bei dem Ortsnationalausschuß
während 15 Tage aus und macht gleichzeitig auf die Auslage durch
eine Bekanntmachung aufmerksam, die sowohl während dieser Zeit auf
dessen Amtstafel ausgehängt wird, als auch - spätestens am ersten
Tage der Auslage - durch Druck sowie im Amtsblatt des Siedlungsamtes,
und zwar mit einer Einspruchsbelehrung veröffentlicht wird. Jeder
tschechoslowakische Saatsangehörige, der älter als 18 Jahre
ist, hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und Vergütungsvorschlag
innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom letzten Tage der Auslage des Planes
an, Einspruch bei der örtlichen Zuteilungskommission zu erheben.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt die örtliche Zuteilungskommission
den Zuteilungsplan samt dem Vergütungsvorschlag und die eingegangenen
Einsprüche mit ihrer Stellungnahme dazu der Bezirkszuteilungskommission
zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet sie eine Abschrift
des Zuteilungsplanes und des Vergütungsvorschlages an das Siedlungsamt
(§ 6 Abs. 3), an die Steueradimistration und an den Bezirksnationalausschuß
(Abs. 2).
(2) Die Bezirkszuteilungskommission überprüft die ihr vorgelegten
Zuteilungspläne und Vergütungsvorschläge unter Berücksichtigung
der eingelegten Einsprüche. Sie holt Stellungnahmen zur Angemessenheit
der in den Plänen vorgeschlagenen Vergütungen von der Steueradministration
und von den technischen und den Preis-Organen des zuständigen Bezirksnationalausschusses
ein und teilt ihnen mit, wann sie über den einzelnen Zuteilungsplan
verhandeln wird, damit sie sich an dieser Verhandlung beteiligen können.
(3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für die kleinen Vermögenseinheiten
ist die Grundlage der Zuteilung, sobald er von der Bezirkszuteilungskommission
unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§
6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.
§ 11
Die Zuteilungspläne für die mittleren Vermögenseinheiten
(1) Die Bezirkszuteilungskommission arbeitet für die mittleren im
Bereiche des Bezirksnationalausschusses für die Zuteilung bestimmten
Vermögenseinheiten einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag über
die für das zugeteilte Vermögen geforderten Vergütung aus.
Den Plan legt sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bezirksnationalausschuß
während 15 Tage aus und macht gleichzeitig auf die Auslage durch
eine Bekanntmachung aufmerksam, die sowohl während dieser Zeit auf
dessen Amtstafel ausgehängt wird, als auch - spätestens am ersten
Tage der Auslage - durch Druck sowie im Amtsblatt des Siedlungsamtes,
und zwar mit einer Einspruchsbelehrung veröffentlicht wird. Jeder
tschechoslowakische Staatsangehörige, der älter als 18 Jahre
ist, hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und Vergütungsvorschlag
innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom letzten Tage der Auslage des Planes
an, Einspruch bei der Bezirkszuteilungskommission zu erheben. Nach Ablauf
der Einspruchsfrist legt die Bezirkszuteilungskommission den Zuteilungsplan
samt dem Vergütungsvorschlag und die eingegangenen Einsprüche
mit ihrer Stellungnahme dazu dem Landesnationalausschuß (in der
Slowakei dem zuständigen Organ des Slowakischen Nationalrates) zur
Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet sie eine Abschrift des
Zuteilungsplanes und des Vergütungsvorschlages an das Siedlungsamt
(§ 6 Abs. 3), an die Steueradimistration und an den Bezirksnationalausschuß
(Abs. 2).
(2) Der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige
Organ des Slowakischen Nationalrates) holt Stellungnahmen zur Angemessenheit
der in den Plänen vorgeschlagenen Vergütungen von der Steueradministration
und von den technischen und den Preis-Organen des zuständigen Bezirksnationalausschusses
ein und teilt ihnen mit, wann er über den einzelnen Zuteilungsplan
verhandeln wird, damit sie sich an dieser Verhandlung beteiligen können.
Gleichzeitig überprüft er die vorgelegten Zuteilungspläne
und Vergütungsvorschläge unter Berücksichtigung der eingelegten
Einsprüche und der Stellungnahmen der Steueradministrationen und
der technischen Organe der Bezirksnationalausschüsse, wobei er diese
Pläne ändern kann, wenn dies wichtige öffentliche, namentlich
nationale Interessen verlangen.
(3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für die mittleren Vermögenseinheiten
ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er vom Landesnationalausschuß
(in der Slowakei vom zuständigen Organ des Slowakischen Nationalrates)
unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§
6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.
§ 12
Die Zuteilungspläne für Industrievermögen und
große Vermögenseinheiten.
(1) Der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige
Organ des Slowakischen Nationalrates) arbeitet für das Industrievermögen
und die großen Vermögenseinheiten, die in seinem Bereich zur
Aufteilung bestimmt sind, einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag über
die für das zugeteilte Vermögen geforderte Vergütung aus.
Die Pläne sind im Amtsblatt des Siedlungsamtes zu veröffentlichen.
Jeder tschechoslowakische Staatsangehörige, der älter als 18
Jahre ist, hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und den Vergütungsvorschlag
innerhalb einer Frist von 15 Tagen seit Veröffentlichung des Planes
beim Landesnationalausschuß (beim zuständigen Organ des Slowakischen
Nationalrates) Einspruch einzulegen. Nach Ablauf der Einspruchfrist legt
der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige
Organ des Slowakischen Nationalrates) den Zuteilungsplan samt dem Vergütungsvorschlag
und die eingegangenen Einsprüche mit seiner Stellungnahme dazu dem
zuständigen Ministerium zur Überprüfung vor. Gleichzeitig
sendet er eine Abschrift des Zuteilungsplanes und des Vergütungsvorschlages
an das Siedlungsamt (§ 6 Abs. 3), das Finazministerium, das Verkehrsministerium
(Absatz 2) und an die Oberste Preisbehörde.
(2) Das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Amt des zuständigen
Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) überprüft den vorgelegten
Zuteilungsplan und Vergütungsvorschlag unter Berücksichtigung
der eingelegten Einsprüche und der Stellungnahmen der Ministerien
für Finanzen und Verkehr (öffentlich technische Verwaltung)
und der Obersten Preisbehörde, die es zum Vergütungsvorschlag
einholt.
(3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für das Industrieeigentum
und die großen Vermögenseinheiten ist die Grundlage für
die Zuteilung, sobald er durch das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen
mit dem Amt des zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates)
unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§
6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.
§ 13
Behandlung des zugeteilten Vermögens.
Das nach § 8 zugeteilte Vermögen darf nur nach der in den einzelnen
Zuteilungsverordnungen festgesetzten Frist veräußert, vermietet,
verpachtet oder belastet werden. Während dieser Frist darf dies nur
mit Genehmigung des Fonds geschehen.
§ 14
Die Bezahlung des Übernahmepreises und seine Verwendung.
(1) Die Vergütung (den Übernahmepreis) zahlen die Zuteilungsempfänger
dem zuständigen Fonds gemäß der Zuteilungsentscheidung.
Ein vom Fonds ausgestellter Nachweis über Rückstände der
Vergütung ist im Wege der verwaltungsmäßigen oder der
gerichtlichen Zwangsvollstreckung vollstreckbar.
(2) Diese Vergütungen sind zur Bezahlung der auf dem konfiszierten
Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten zu verwenden, soweit sie bei
der Auseinandersetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) anerkannt und nicht vom
Zuteilungsempfänger übernommen werden, und der Rest ist an die
Staatskasse zweckgebunden abzuführen.
Teil IV.
- Gemeinsame und Schlußbestimmungen. -
§ 15
Verfahren vor den Fonds.
Für das Verfahren vor den Fonds gilt die Regierungsverordnung Slg.
Nr. 8/1928 entsprechend.
§ 16
Übergang der Liegenschaften und bücherlichen Rechte auf den
Staat.
Den Übergang der Liegenschaften und bücherlichen Rechte, welche
nicht anderen Personen zuteilt werden, auf den Tschechoslowakischen Staat,
tragen die Grundbuchgerichte auf Antrag des zuständigen Fonds und,
soweit es sich um das in § 18 angeführte Vermögen handelt,
auf Antrag des Gesundheitsministeriums unter Berufung auf dieses Dekret
in die öffentlichen Bücher ein.
§ 17
Verhältnis zum landwirtschaftlichen Vermögen.
Dieses Dekret bezieht sich nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen,
soweit es nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni
1945, Slg. Nr. 12, über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung
des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren wie auch
der Verräter und Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes,
und nach den entsprechenden in der Slowakei geltenden Vorschriften konfisziert
wurde.
§ 18
Verhältnis zum Bädervermögen und zu den Heil- und Pflegeanstalten.
(1) Die Bestimmungen der Teile II und III beziehen sich nicht:
1. auf Heil- und Pflegeanstalten,
2. auf folgendes Bädervermögen:
a) Liegenschaften mit natürlichen Heilquellen oder mit Mineralwasserquellen,
mit Quellen von Heilgasen und Emanationen oder mit Lagerstätten von
Heilschlamm, Heilmoor, Heiltorf oder anderen Erdarten.
b) Liegenschaften, Unternehmungen und Einrichtungen, die der Ausnutzung
von natürlichen Heilquellen oder Mineralwassern dienen oder dafür
notwendig sind,
c) Heilbäder-Einrichtungen,
d) Kur-Wohnungsunternehmungen, die überwiegende Kurgästen dienen
oder für sie bestimmt sind oder die Bestandteil von Heilbäder-Einrichtungen
sind,
e) Hilfsunternehmungen der unter den Buchstaben b) bis d) angeführten
Einrichtungen und Unternehmungen,
f) alles Zubehör der unter den Buchstaben b) bis e) angeführten
Unternehmungen und Einrichtungen und alles zu ihrem Betrieb dienende Vermögen.
(2) Der Minister für Gesundheitswesen (in der Slowakei im Einvernehmen
mit dem Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) bestimmt, auf welches
Vermögen sich die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen.
(3) Wie mit dem in Absatz 1 angeführten Vermögen zu verfahren
ist, bestimmen besondere Vorschriften.
§ 19
Strafbestimmungen.
(1) Wer wissentlich irgendwelche Bestimmungen dieses Dekrets oder der
daraufhin erlassenen Verordnungen verletzt, oder wer sich in Machenschaften
einläßt, die geeignet sind, die Konfiskation oder die ordentliche
Zuteilung des konfiszierten Vermögens zu stören, wird - unbeschadet
der gerichtlichen Verfolgung vom Bezirksnationalausschuß wegen Übertretung
mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 Kcs oder mit Gefängnis bis
zu einem Jahr oder mit diesen beiden Strafen bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe ist eine Ersatzgefängnisstrafe nach dem Ausmaße
der Schuld bis zu einem Jahr zu verhängen.
(2) Die in Absatz 1 angeführten Übertretungen verjähren
in 3 Jahren.
§ 20
Mitwirkung der öffentlichen Organe und Behörden.
Alle öffentlichen Behörden und Organe sind verpflichtet, auf
Verlangen mit den Fonds der nationalen Erneuerung zusammenzuarbeiten und
sie tatkräftig bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 21
Dieses Dekret tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft ; es wird von
allen Mitgliedern der Regierung durchgeführt.
Dr. Benes e. h.
Fierlinger e. h.
David e. h. Kopecky
e. h.
Gottwald e. h. Lausman e. h.
Siroky e. h. Duris e. h.
Dr. Sramek e. h. Dr. Pietor e. h.
Ursiny e. h. Gen. Hasal e. h.
Masaryk e. h. Hála e. h.
Gen. Svoboda e. h. Dr. Soltész e. h.
Dr. Ripka e. h. Dr. Procházka e. h.
Nosek e.h. Majer e. h.
Dr. Srobár e. h. Dr. Clementis e. h.
Dr. Nejedly e. h. Gen. Dr. Ferjencik e. h.
Dr. Stránsky e. h. Lichner e. h.
zurück
|