Presse
Dekret
des Präsidenten der Republik
vom 27. Oktober 1945
über die Zwangsarbeits-Sonderabteilungen.
Sig. Nr. 126.
Auf Vorschlag der
Regierung bestimme ich:
§ 1
(1) Nach den Bestimmungen des § 14 Buchst. b) des Dekretes des Präsidenten
der Republik vom 19 Juni 1945, Slg. Nr. 16, über die Bestrafung der
nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie
über die außerordentlichen Volksgerichte werden in den Gefängnissen
der Kreisgerichte und in den Strafanstalten Zwangsarbeits-Sonderabteilungen
(weiterhin nur "Abteilungen" genannt) aufgestellt.
(2) Der Justizminister kann für solche Abteilungen auch besondere
Lager errichten und ihre Organisation regeln.
§ 2
(1) Übersteigt der Teil der Freiheitsstrafe oder die Gesamtstrafe,
die der Verurteilte in den Abteilungen zu verbüßen hat, nicht
fünf Jahre, so wird sie in den Abteilungen vollstreckt, die in der
Regel in dem Gefängnis des Kreisgerichtes am Sitze des Gerichtes
errichtet sind, welches das Urteil in erster Instanz gefällt hat;
übersteigen sie diesen Zeitraum, so wird sie in den Abteilungen vollstreckt,
die in der Strafanstalt, gegebenenfalls in dem Lager errichtet wurden,
das hierzu durch eine besondere Vorschrift bestimmt wurde.
(2) Die in Absatz 1 aufgestellte Grenze kann vom Justizminister aus wichtigen
Gründen herauf- oder herabgesetzt werden.
(3) Hat das Gericht entschieden daß der Verurteilte nur einen Teil
der Freiheitsstrafe in den Abteilungen zu verbüßen hat, so
wird zuerst dieser Teil vollstreckt.
§ 3
Die Abteilungen werden insbesondere zur Durchführung von Arbeiten
verwendet, die zur Wiederherstellung des Wirtschaftslebens notwendig sind
oder zu anderen im öffentlichen Interesse geleisteten Arbeiten, z.B.
zur Beseitigung von Kriegsmaterial und Trümmern, zur Reparatur und
zum Bau öffentlicher Gebäude und anderer öffentlicher,
vor allem Transporteinrichtungen, zu Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft,
zur Regulierung der Flüsse o.ä.; gibt es keine derartigen Arbeiten,
so können sie zu anderen geeigneten Zwecken verwendet werden. Dies
darf jedoch nicht an Orten geschehen, an denen dadurch die Lohn- und Wirtschaftsverhältnisse
der arbeitenden Schichten gefährdet würden.
§ 4
Die Sträflinge haben keinen Anspruch auf Entlohnung für die
Arbeit in den Abteilungen. Das für ihre Arbeiten vereinbarte Entgelt
fällt an den Staat. Bei der Festsetzung der Höhe dieses Entgelts
ist darauf zu achten, daß die Löhne der Arbeiterschaft nicht
unterboten werden.
§ 5
Dieses Dekret tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und gilt in den Ländern
Böhmen und Mähren-Schlesien; es wird vom Justizminister im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern durchgeführt.
Dr. Benes e. h.
Fierlinger e. h.
Dr. Stránsky e. h.
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