Presse

Gesetz vom 8. Mai 1946
über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die mit dem Kampf
um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und
Slowaken zusammenhängen.

Sig. Nr. 115.

Die vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1
Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zwecke es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziele hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.

§ 2
(1) Ist jemand für eine solche Straftat bereits verurteilt worden, so ist nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens vorzugehen.
(2) Zuständig ist das Gericht, vor dem das Verfahren in erster Instanz stattgefunden hat oder, falls ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat, das Gericht, das jetzt in erster Instanz zuständig sein würde, wenn die Rechtswidrigkeit der Tat nach § 1 ausgeschlossen wäre.
(3) Trifft mit einer in § 1 genannten Tat eine Straftat zusammen, für die der Angeklagte durch dasselbe Urteil verurteilt wurde, so fällt das Gericht für diese andere Tat durch Urteil eine neue Strafe unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Schuldspruches.

§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft ; es wird vom Justizminister und vom Minister für nationale Verteidigung durchgeführt.

Dr. Benes e. h.
Fierlinger e. h.
Dr. Drtina e. h. Gen. Svoboda e. h.

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