Presse
Dekret
des Präsidenten der Republik
vom 21. Juni 1945
über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen
Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter und
Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes.
Sig. Nr. 12
Um dem Rufe der tschechischen
und slowakischen Bauern und Landlosen nach einer konsequenten Verwirklichung
einer neuen Bodenreform entgegenzukommen und geleitet vor allem von dem
Streben, ein für allemal den tschechischen und slowakischen Boden
aus den Händen der fremden deutschen und madjarischen Gutsbesitzer
wie auch aus den Händen der Verräter der Republik zu nehmen
und ihn in die Hände des tschechischen und slowakischen Bauerntums
und der Landlosen zu geben, bestimme ich auf Vorschlag der Regierung:
§ 1
(1) Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird für
die Zwecke der Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen enteignet,
das im Eigentum steht:
a) aller Personen deutscher und madjarischer Nationalität, ohne Rücksicht
auf die Staats-angehörigkeit,
b) der Verräter und Feinde der Republik, gleichgültig welcher
Nationalität und Staatsangehörigkeit, die diese Feindschaft
vor allem während der Krise und des Krieges in den Jahren 1938 bis
1945 bekundet haben,
c) von Aktien- und anderen Gesellschaften und Korporationen, deren Leitung
vorsätzlich und planmäßig der deutschen Kriegführung
oder faschistischen und nazistischen Zielen gedient hat.
(2) Personen deutscher und madjarischer Nationalität, die sich aktiv
am Kampf für die Wahrung der Integrität und die Befreiung der
Tschechoslowakischen Republik beteiligt haben, wird das landwirtschaftliche
Vermögen nach Absatz 1 nicht konfisziert.
(3) Darüber, ob eine Ausnahme nach Absatz 2 zulässig ist, entscheidet
auf Antrag der zuständigen Bauernkommission der zuständige Bezirksnationalausschuß.
Zweifelhafte Fälle legt der Bezirksnationalausschuß dem Landesnationalausschuß
vor, der sie mit seinem Gutachten zur endgültigen Entscheidung an
das Landwirtschaftsministerium weiterleitet, welches im Einvernehmen mit
dem Innenministerium entscheidet.
§ 2
(1) Als Person deutscher oder madjarischer Nationalität gelten Personen,
die sich bei irgendeiner Volkszählung seit 1929 zur deutschen oder
madjarischen Nationalität bekannten oder Mitglieder nationaler Gruppen,
Formationen oder politischen Parteien wurden, die sich aus Personen deutscher
oder madjarischer Nationalität zusammensetzten.
(2) Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 werden durch ein besonderes
Dekret festgesetzt.
§ 3
(1) Als Verräter und Feinde der Tschechoslowakischen Republik sind
zu betrachten:
a) Personen, die kollektiv oder individuell eine gegen die staatliche
Souveränität, die Selbständigkeit, die Integrität,
die demokratisch-republikanische Staatsform, die Sicherheit und Verteidigung
der Tschechoslowakischen Republik gerichtete Tätigkeit entfaltet
haben, die zu einer solchen Tätigkeit aufreizten oder andere Personen
dazu zu verleiten suchten und planmäßig und aktiv auf irgendeine
Art die deutschen und madjarischen Okkupanten unterstützt haben.
b) von den juristischen Personen diejenigen, deren Leitung planmäßig
und aktiv der deutschen oder madjarischen Kriegführung oder den faschistischen
und nazistischen Zielen diente.
(2) Darüber, ob eine physischer oder juristische Person unter die
Vorschriften des Absatz 1, Buchst. a), b) fällt, entscheidet auf
Antrag des zuständigen Bezirksnationalausschusses der Landesnationalausschuß,
in dessen Gebiet die betreffende Liegenschaft gelegen ist. Zweifel-hafte
Fälle legt der Landesnationalausschuß zur endgültigen
Entscheidung dem Landwirtschaft-ministerium vor, das im Einvernehmen mit
dem Innenministerium entscheidet.
§ 4
Unter landwirtschaftlichem Vermögen (§ 1 Abs.1) ist zu verstehen:
der land- und forstwirtschaftlich genutzte Boden, zu ihm gehörende
Gebäude und Einrichtungen, die der eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Wirtschaftsführung dienenden Betriebe, wie auch das bewegliche Zubehör
(lebendes und totes Inventar) und alle Rechte, die mit dem Besitz des
konfiszierten Vermögens und seiner Teile verbunden sind.
§ 5
(1) Ist das nach § 1 konfiszierte landwirtschaftliche Vermögen
vermietet (verpachtet), erlöschen alle Miet- (Pacht-)verträge.
Ist jedoch der Mieter (Pächter) eine Person, die einen Anspruch auf
Zuteilung von Boden hat (§ 7 Abs. 1), kann ihr die bisherige Nutzung
bis zum Ende des Wirtschaftsjahres überlassen werden. Wird das vermietete
(verpachtete) landwirtschaftliche Vermögen aus irgendwelchen Gründen
nicht zugeteilt, so zahlt der Mieter (Pächter) den Mietzins (Pachtschilling)
dem nationalen Bodenfond (§ 6 Abs. 1). Soweit von der Konfiskation
physische oder juristische Personen betroffen sind, die nicht unter §
3 fallen, gewährt ihnen der Nationale Bodenfond auf Antrag des Ortsnationalausschusses
Ersatz für laufende Kosten und Investitionen.
(2) Patronatsrechte und -pflichten, die an den nach § 1 konfiszierten
landwirtschaftlichen Vermögenswerten haften, gehen mit dem Tag der
Konfiskation unter. In besonders berücksichtungswerten Fällen
gewährt der Nationale Bodenfond eine Entschädigung.
(3) Die Frage der Schulden und Ansprüche, die an den konfiszierten
Vermögenswerten (§ 1) haften, wird durch Regierungsverordnung
geregelt. Löhne, Pensionen, Abgaben und andere laufende Ausgaben
legt bis auf weiteres der nationale Verwalter aus.
§ 6
(1) Auf Grund von § 1 konfisziertes landwirtschaftliches Vermögen
wird bis zur Übergabe an die Zuteilungsempfänger vom Nationalen
Bodenfond beim Landwirtschaftsministerium verwaltet, der hiermit errichtet
wird. Die Regierung wird ermächtigt, das Statut dieses Fonds zu erlassen.
(2) Zusammenhängende Waldflächen im Ausmaß über 50
ha, die nach § 1 konfisziert sind, übernimmt der Staat. Falls
die konfiszierten Waldflächen nicht mit dem staatlichen Waldboden
zu einem zusammenhängenden Ganzen vereinigt werden können und
falls sie 100 ha nicht übersteigen, übergibt sie der Nationale
Bodenfond dem zuständigen Nationalausschuß.
§ 7
(1) Von dem durch den Nationalen Bodenfond verwalteten landwirtschaftlichen
Vermögen ist Boden an Personen slawischer Nationalität als Eigentum
zuzuteilen:
a) an Deputanten und landwirtschaftliche Arbeiter im Ausmaße bis
zu 8 ha Ackerland, oder bis zu 12 ha landwirtschaftlichen Boden entsprechend
seiner Bonität,
b) an Kleinlandwirte in einem Ausmaße, das ihnen das bisher in ihrem
Eigentum stehende Grundeigentum höchstens auf 8 ha Ackerland oder
bis zu 12 ha landwirtschaftlichem Boden entsprechend seiner Bonität
ergänzt,
c) an vielköpfige Landwirtsfamilien in einem Ausmaße, das ihnen
das bisher in ihrem Eigentum stehende Grundvermögen höchstens
bis zu 10 ha Ackerland oder bis zu 13 ha landwirtschaftlichem Boden entsprechend
seiner Bonität ergänzt,
d) an Gemeinden und Bezirke für öffentliche Zwecke,
e) an Bau- Landwirtschafts- und andere Genossenschaften, welche aus den
nach den Buchst. a), b), c) und f) berechtigten Bewerbern bestehen,
f) an Arbeiter, öffentliche und private Angestellte und Kleingewerbetreibende
für den Bau von Eigenheimen oder für die Anlage von Gärten
bis höchstens 0,5 ha.
(2) In Bezirken mit einer überwiegenden Bevölkerungsmehrheit
deutscher Nationalität bleibt der Boden unter der Verwaltung des
Nationalen Bodenfonds für die Erfordernisse der Innenkolonisation,
wenn nicht genügend nach Abs. 1 Buchst. a) bis f) qualifizierte Bewerber
tschechischer oder anderer slawischer Nationalität vorhanden sind.
(3) Waldboden bis zu 50, bzw. bis zu 100 ha (§ 6 Abs. 2) kann Gemeinden
und Waldgenossenschaften zugeteilt werden. Dieser Boden unterliegt der
Staatsaufsicht.
(4) Konfiszierte Gebäude, Einrichtungen, die der eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Wirtschaftsführung dienen, Betriebe der landwirtschaftlichen
Industrie, Parkanlagen, Denkwürdigkeiten, Archive u.ä. wie auch
alle konfiszierten Liegenschaften können, sofern sie nicht öffentlich-rechtlichen
Subjekten zugeteilt werden, als Eigentum zugeteilt werden:
a) an Genossenschaften, die von berechtigten Bewerbern zum Zwecke gemeinsamer
Nutzung gebildet werden,
b) ausnahmsweise an die in Abs. 1 Buchst. a) bis c) angeführten einzelnen
(Zuteilungsempfänger).
(5) Darüber, ob konfisziertes Vermögen Genossenschaften oder
Einzelnen zugeteilt werden, ist nach § 9 zu entscheiden.
(6) Ein Vorzugsrecht auf Zuteilung haben Personen, die sich im nationalen
Befreiungskampf ausgezeichnet und verdient gemacht haben, insbesondere
Soldaten und Partisanen, ehemalige politische Häftlinge und Deportierte
und ihre Familienangehörigen und gesetzliche Erben, wie auch durch
den Krieg geschädigte Bauern. Das Vorzugsrecht ist gehörig nachzuweisen.
§ 8
Das gemäß § 7 zugeteilte Vermögen darf nur mit vorhergehender
Genehmigung des Nationalen Bodenfons veräußert, verpachtet
oder belastet werden.
§ 9
(1) Beim örtlichen Nationalausschuß, in dessen Bezirk sich
konfisziertes Vermögen befindet, wählen die nach § 7 Abs.
1. Buchst. a), b), c), d) und f) zuständigen Bewerber eine höchstens
aus 10 Mitgliedern bestehende örtliche Bauernkommission.
(2) Vertreter der örtlichen Bauernkommissionen wählen auf einer
Versammlung eine Bezirks-Bauernkommission beim Bezirksnationalausschuß,
die höchstens 10 Mitglieder habe darf.
(3) Die örtliche Bauernkommission arbeitet einen Zuteilungsplan mit
einem Entschädigungsantrag (§ 10) für das zugeteilte Vermögen
aus und legt ihn der Bezirks-Bauernkommission zur Genehmigung vor.
(4) Die Bezirks-Bauernkommission prüft die vorgelegten Zuteilungspläne
und Vergütungsanträge und arbeitet auf ihrer Grundlage einen
Zuteilungsplan und Vergütungsentwurf für den ganzen Bezirk aus.
Besteht zwischen den von den einzelnen örtlichen Bauernkommissionen
vorgelegten Zuteilungsplänen und Vergütungsanträgen kein
Widerspruch oder wird zwischen ihnen eine Übereinstimmung erreicht,
so ist der Bezirks-Zuteilungsplan und -Vergütungsentwurf nach Genehmigung
gemäß Abs. 5 rechtswirksam.
(5) Der Zuteilungsplan der Bezirks-Bauernkommission wird mit dem Vergütungsentwurf
unverzüglich dem Landesnationalausschuß vorgelegt, der sie
mit seinem Gutachten an das Landwirtschaftsministerium weiterleitet, das
den Zuteilungsplan mit dem Vergütungsentwurf abändern kann,
wenn wichtige öffentliche oder nationale Interessen bedroht oder
die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Buchst. a) bis f) nicht beachtet
wurden. Soweit es sich um landwirtschaftliche Industriebetriebe handelt
(§ 7 Abs. 4), trifft das Landwirtschaftsministerium, falls es um
eine Zuteilung gemäß § 7 Abs. 4 Buchst. b) geht, die entsprechende
Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Ernährungsministerium.
(6) Kann die Bezirks-Bauernkommission die Widersprüche zwischen den
Zuteilungsplänen und Vergütungsanträgen der örtlichen
Bauernkommissionen nicht beilegen und kommt kein Kompromiß zustande
oder entsteht zwischen den Bezirks-Bauernkommissionen benachbarter Gebiete
Uneinigkeit, so legt die Bezirks-Bauernkommission die Angelegenheit dem
Landesnationalausschuß vor, der sie mit seinem Gutachten an das
Landwirtschaftsministerium zur endgültigen Entscheidung weiterleitet.
(7) Das Landwirtschaftsministerium und der Landesnationalausschuß
entsenden zu den Bezirks-Bauernkommissionen Hilfsorgane, die beiden technischen
Zuteilungsarbeiten Hilfe leisten.
§ 10
(1) Der Vergütungsantrag ist nach der Ertragsfähigkeit, der
Lage, der Entfernung und dem Bebauungsstand (Düngung, Saat und Bepflanzung)
und nach den Vermögens- und Familienverhältnissen des Zuteilungsempfängers
festzusetzen, und zwar:
a) mindestens in der Höhe des Wertes einer Durchschnitts-Jahresernte
auf dem beantragten Ausmaß des Bodens,
b) höchstens in der Höhe von zwei Durchschnitts-Jahresernten
auf dem beantragten Ausmaß des Bodens
c) die Vergütung für die zugeteilten Gebäude ist in Höhe
von 1 bis 3 Jahresmieten der zugewiesenen Gebäude festzusetzen. Die
Miete kann in jedem Falle in Naturalien ausgedrückt werden.
(2) Die Vergütung für das zugeteilte lebende oder tote Inventar
und andere Einrichtungen ist nach den Richtlinien festzusetzen, die die
Landesnationalausschüsse ausarbeiten und das Landwirtschaftsministerium
genehmigt.
§ 11
(1) Die festgesetzte Vergütung wird abgezahlt:
1. auf einmal spätestens innerhalb von 12 Monaten seit der Besitzübernahme
der Zuteilung in Geld oder in Naturalien, oder
2. in Geld- oder in Naturalienraten, und zwar:
a) 10 % der Vergütung für den Boden und für das Zubehör
ist bei der Übernahme des zugeteilten Bodens zu zahlen. Auf Antrag
der örtlichen Bauernkommission, der schon im Zuteilungsplan (§
9) einzureichen ist, kann der Nationale Bodenfond den Aufschub der ersten
Rate auf höchstens drei Jahre bewilligen;
b) die Restzahlung der Vergütung ist fällig nach einem Abzahlungsplan,
der vom Nationalen Bodenfond ausgefertigt wird, spätestens innerhalb
von 15 Jahren vom Tage der Übernahme des zugeteilten Eigentums.
(2) In besonders berücksichtigungswerten und sozialbegründeten
Fällen kann der Nationale Bodenfond auf Antrag der Bauernkommission
dem Zuteilungsempfänger die Vergütung erlassen und das betreffende
landwirtschaftliche Vermögen vor allem Personen, die ein Vorzugsrecht
auf Zuteilung (§ 7 Abs. 6) haben, unentgeltlich zuteilen.
§ 12
Die Vergütung zahlen die Zuteilungsempfänger an den Nationalen
Bodenfonds nach einem von ihm erlassenen Plan. Sie wird zur Abdeckung
der Schulden und Verpflichtungen verwendet, die auf dem konfiszierten
Vermögen ruhen, soweit diese Schulden und Verpflichtungen anerkannt
und übernommen werden, weiterhin zum Ersatz der Kriegsschäden
und der Schäden, die dem Vermögen von Personen, welche während
der Zeit der Okkupation aus nationalen, politischen und rassischen Gründen
verfolgt wurden, zugefügt wurden, zur Hebung der landwirtschaftlichen
Produktion und für die Innenkolonisation. Eventuelle Überschüsse
des Nationalen Bodenfonds fallen an die Staatskasse.
§ 13
(1) In der nach § 10 festgesetzten Vergütung sind alle Ausgaben
und Gebühren, die mit der Konfiskation (§1), der Zuteilung (§
7) und der bücherlichen Übertragung des konfiszierten Vermögens
verbunden sind, einbegriffen.
(2) Die Eintragung der Zuteilung in die Grundbücher besorgt der Nationale
Bodenfond auf eigene Kosten.
(3) Die Vermögensübertragungen nach diesem Dekret sind von Gebühren
und Abgaben befreit.
§ 14
Dieses Dekret tritt in den Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien
mit dem Tage der Verkündigung in Kraft ; seine Durchführung
obliegt den Ministern der Landwirtschaft, der Finanzen, der Justiz, des
Innern und für Ernährung.
Dr. Benes e. h.
Fierlinger e. h.
Nosek e. h. Dr. Stránsky e. h.
Dr. Srobár Duris e. h.
Majer e. h.
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