Presse

Bekanntmachung des Finanzministeriums
vom 22. Juni 1945,
Gesch.Z. 461/45-IV/5 über die Sicherstellung des deutschen
Vermögens.

Amtsblatt1 . Nr. 12

Das Finanzministerium verordnet gemäß § 23 Abs. 1 der Regierungsverordnung vom 23. Juni 1939, Slg. Nr. 155, durch die eine Devisenordnung erlassen wird:

I.
§ 1
Auszahlungen oder Überweisungen aller Art aus Einlagen oder Konten, welche bei den Geldinstituten für Deutsche, für deutsche Unternehmungen und deutsche Institutionen gleich welcher Art geführt werden, sind verboten. Ausnahmen können nur das Finanzministerium oder die von ihm ermächtigten Behörden bewilligen.

§ 2
(1) Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich für Auszahlungen von Konten deutscher Unternehmungen, wenn es sich um die Deckung der tatsächlichen Betriebskosten dieses Unternehmens handelt, deren Notwendigkeit dem die Auszahlung vornehmenden Geldinstitut durch die Vorlage von glaubhaften Belegen nachgewiesen wird.
(2) Das die Auszahlung vornehmende Geldinstitut ist verpflichtet, die Ausführung der Auszahlung auf dem vorgelegten Beleg zu vermerken und ein Verzeichnis der Auszahlungen zu führen.

§ 3
Jegliche Übertragung inländischer Einlage-(Spar-)Bücher und Einlagescheine, welche Deutsche (deutschen Unternehmungen oder deutschen Institutionen) gehören, auf andere Personen ist verboten. Ausnahme können nur das Finanzministerium oder die von ihm ermächtigten Behörden bewilligen.

II.
§ 4
Entnahmen und Schließfächern und Depositen, wie auch die Entnahme von Kautionen, welche Deutsche (deutsche Unternehmungen und deutschen Institutionen) gehören, sind verboten.
Ausnahmen können nur das Finanzministerium und die von ihm ermächtigten Behörden bewilligen.

III.
§ 5

(1) Sämtliche Zahlungen zugunsten von Deutschen (von deutschen Unternehmungen und deutschen Institutionen) dürfen nur auf ein Sperrkonto des Empfängers bei irgendeiner Geldanstalt erfolgen, welche dazu vom Finanzministerium ermächtigt wird.
(2) Einer solchen Ermächtigung bedürfen Devisenbanken mit tschechischer Verwaltung nicht.

zurück