Presse
Bekanntmachung
des Finanzministeriums
vom 22. Juni 1945,
Gesch.Z. 461/45-IV/5 über die Sicherstellung des deutschen
Vermögens.
Amtsblatt1 . Nr. 12
Das Finanzministerium
verordnet gemäß § 23 Abs. 1 der Regierungsverordnung vom
23. Juni 1939, Slg. Nr. 155, durch die eine Devisenordnung erlassen wird:
I.
§ 1
Auszahlungen oder Überweisungen aller Art aus Einlagen oder Konten,
welche bei den Geldinstituten für Deutsche, für deutsche Unternehmungen
und deutsche Institutionen gleich welcher Art geführt werden, sind
verboten. Ausnahmen können nur das Finanzministerium oder die von
ihm ermächtigten Behörden bewilligen.
§ 2
(1) Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich für Auszahlungen
von Konten deutscher Unternehmungen, wenn es sich um die Deckung der tatsächlichen
Betriebskosten dieses Unternehmens handelt, deren Notwendigkeit dem die
Auszahlung vornehmenden Geldinstitut durch die Vorlage von glaubhaften
Belegen nachgewiesen wird.
(2) Das die Auszahlung vornehmende Geldinstitut ist verpflichtet, die
Ausführung der Auszahlung auf dem vorgelegten Beleg zu vermerken
und ein Verzeichnis der Auszahlungen zu führen.
§ 3
Jegliche Übertragung inländischer Einlage-(Spar-)Bücher
und Einlagescheine, welche Deutsche (deutschen Unternehmungen oder deutschen
Institutionen) gehören, auf andere Personen ist verboten. Ausnahme
können nur das Finanzministerium oder die von ihm ermächtigten
Behörden bewilligen.
II.
§ 4
Entnahmen und Schließfächern und Depositen, wie auch die Entnahme
von Kautionen, welche Deutsche (deutsche Unternehmungen und deutschen
Institutionen) gehören, sind verboten.
Ausnahmen können nur das Finanzministerium und die von ihm ermächtigten
Behörden bewilligen.
III.
§ 5
(1) Sämtliche
Zahlungen zugunsten von Deutschen (von deutschen Unternehmungen und deutschen
Institutionen) dürfen nur auf ein Sperrkonto des Empfängers
bei irgendeiner Geldanstalt erfolgen, welche dazu vom Finanzministerium
ermächtigt wird.
(2) Einer solchen Ermächtigung bedürfen Devisenbanken mit tschechischer
Verwaltung nicht.
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