Presse
Dekret des Präsidenten der Republik
vom 20. Juli 1945
über die Besiedelung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen,
der Madjaren und anderer Staatsfeinde durch tschechische, slowakische
und
andere slawische Landwirte.
Sig. Nr. 28
Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:
§ 1
Das auf Grund des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 21. Juni
1945, Slg. Nr. 12, über die Konfiskation und die beschleunigte Aufteilung
des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, der Madjaren, wie auch
der Verräter und Feinde der tschechischen und der slowakischen Nation,
konfiszierte und dem Nationalen Bodenfonds gehörende landwirtschaftliche
Vermögen wird, soweit es nicht im Sinne des Konfiskationsdekretes
aufgeteilt wird, durch Zuteilung von Boden an berechtigte Bewerber (§
2) aus Bezirken, in denen ein Mangel an Boden besteht oder in denen für
die Landwirtschaft ungünstige Bedingungen herrschen, besiedelt.
§ 2
(1) Um eine Bodenzuteilung im Rahmen der Besiedlung können staatlich
und national zuverlässige Angehörige der tschechischen, der
slowakischen oder einer anderen slawischen Nation ansuchen, und zwar:
a) Deputanten und landwirtschaftliche Arbeiter,
b) Landwirte mit einem bisherigen Ausmaß landwirtschaftlichen Bodens
bis zu 13 ha, sofern sie diesen Boden und die dazugehörigen Baulichkeiten
dem Nationalen Bodenfonds übereignen; über das übrige Vermögen
können sie frei verfügen;
c) die Familienmitglieder eines Landwirtes gemäß Buchst. b),
soweit sie praktische Landwirte sind und das Alter von 18 Jahren erreicht
haben;
d) landwirtschaftliche Produktivgenossenschaften, welche aus den unter
den Buchstaben a), b) oder c) angeführten berechtigten Antragstellern
bestehen;
e) Gemeinden, Bezirke und der Staat für öffentliche Zwecke;
f) andere als die unter Buchst. a) angeführten Arbeiter, öffentliche
und private Arbeitnehmer, Kleingewerbetreibende und sozial schwache Angehörige
freier Berufe für den Bau eines Eigenheimes oder für die Anlage
eines Gartens im Ausmaße bis zu 0,5 ha.
(2) Der gemäß Absatz 1 Buchst. b) dem Nationalen Bodenfonds
übereignete Boden wird nach den im Dekret des Präsidenten der
Republik, Slg. Nr. 12/1945. angeführten Bedingungen, gegebenenfalls
nach diesem Dekret aufgeteilt.
(3) Um eine Bodenzuteilung im Rahmen der Besiedelung können auch
Personen ansuchen, welche ihren Wohnsitz am Orte des konfiszierten Vermögens
haben, falls sie den in Absatz 1 angeführten Bedingungen entsprechen
und sich zur Durchführung einer etwaigen Zusammenlegung der Grundstücke
verpflichten.
§ 3
Ein Vorzugsrecht auf Bodenzuteilung nach diesem Dekret haben die berechtigten
Bewerber, die sich im nationalen Befreiungskampf ausgezeichnet und verdient
gemacht haben, insbesondere Soldaten und Partisanen, ehemalige politische
Gefangene und Deportierte, ihre Familienangehörige und gesetzliche
Erben sowie auch durch den Krieg geschädigte Bauern. Die Voraussetzungen
des Vorzugsrechts auf Zuteilung sind ordnungsgemäß nachzuweisen.
§ 4
(1) Die berechtigten Bewerber reichen bei der Ortsbauernkommission ein
Zuteilungsgesuch an die zuständigen Bezirksbauernkommission ein.
(2) Die Bezirksbauernkommission überprüft die eingegangenen
Gesuche um Zuteilung von Siedlungsboden und leitet sie beschleunigt an
den Landesnationalausschuß weiter, der die Gesuche mit seinem Gutachten
unverzüglich dem Landwirtschaftsministerium vorlegt.
(3) Das Landwirtschaftsministerium erläßt im Rahmen der Vorschriften
des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 17. Juli 1945, Slg.
Nr. 27, über das einheitliche Verfahren der Innenkolonisation, einheitliche
Richtlinien für die Besiedelung und teilt unter Berücksichtigung
der in dem Gesuch angeführten Umstände und unter Mitwirkung
der Bezirksbauernkommission sowie der zuständigen Bezirksnationalausschüsse,
den Erfordernissen und Möglichkeiten gemäß, den berechtigten
Bewerbern Boden zu im Ausmaße:
a) je nach Bonität bis zu 8 ha Ackerland oder bis zu 12 ha landwirtschaftlichen
Bodens;
b) kinderreiche Familien (mindestens 3 Kinder) je nach Bonität bis
zu 10 ha Ackerland oder bis 13 ha landwirtschaftlichen Bodens, soweit
möglich mit den dazu gehörenden Einrichtungen (Wirtschaftsgebäude,
lebendes und totes Inventar) und nach durchgeführter Zusammenlegung.
(4) Große Wirtschaftgebäude, Maschinenlagen und ähnliche
Einrichtungen sind überall dort, wo dies möglich ist, zum Behufe
einer zweckmäßigen Verwertung den von den Zuteilungsempfängern
gebildeten Genossenschaften als Eigentum zuzuteilen.
(5) Das Landwirtschaftsministerium und die Landesnationalausschüsse
entsenden in die Bezirksbauernkommission Hilfsorgane, die bei den technischen
Zuteilungsarbeiten helfen.
§ 5
(1) Der Zuteilungsempfänger ist verpflichtet, den Besitz an dem in
der Entscheidung über die Bodenzuteilung festgesetzten Tage zu übernehmen.
(2) Der zugeteilte Boden geht mit dem Tage der Übernahme des Besitzes
in das Eigentum des Zuteilungsempfängers über. Der Zuteilungsempfänger
ist verpflichtet, den zugeteilten Boden selbst zu bewirtschaften. Er darf
ihn nur ausnahmsweise in besonders begründeten Fällen und nur
mit Zustimmung des nationalen Bodenfonds veräußern, verpachten
oder in sonstige Nutzung geben. Der zugeteilte Boden darf ohne Genehmigung
des Nationalen Bodenfonds, der die Belastung nur in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen bewilligen darf, nicht belastet werden.
§ 6
In Gebieten, in denen die bisherige Art der landwirtschaftlichen Erzeugung
nicht rentabel ist und in denen die objektiven Gegebenheiten dringend
eine Umstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung erfordern (Berggebiete
u. ähnl.), bleibt der beschlagnahmte Boden bis zur Entscheidung über
die Umstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem betreffenden
Gebiet unter Verwaltung des Nationalen Bodenfonds.
§ 7
(1) Das landwirtschaftliche Vermögen wird zu Eigentum gegen eine
Vergütung zugeteilt, die nach dem Eintrag, der Lage, der Entfernung
und dem Zustande der Bearbeitung des Bodens, nach den Familienverhältnissen
des Zuteilungsempfängers und in den in § 2 Abs. 1 Buchst. b)
angeführten Fällen im Hinblick auf den Wert des überlassenen
Bodens festgesetzt wird, und zwar:
a) mindestens in Höhe des Wertes einer Jahres-Durschnittsernte des
beantragten Bodenausmaßes,
b) höchstens in Höhe von zwei Jahres-Durchschnittsernten des
beantragten Bodenausmaßes
(2) Der Wert des überlassenen Bodens (§ 2 Abs. 1 Buchst. b)
ist nach den in Absatz 1 angeführten Grundsätzen zu bestimmen.
(3) Die Vergütung für die zugeteilten Baulichkeiten ist in Höhe
des ein- bis dreijährigen Mietzinses der zugeteilten Gebäude
festzusetzen. Der Mietzins kann in jedem Falle in Naturalien ausgedrückt
werden. Die Vergütung für das zugeteilte lebende und tote Inventar
und für andere Einrichtungen ist nach den Richtlinien festzusetzen,
die von den Landesnationalausschüssen ausgearbeitet und vom Landwirtschaftsministerium
genehmigt werden.
(4) Erhält der Zuteilungsempfänger nicht gleichzeitig mit dem
zugeteilten Boden die erforderlichen Gebäude und Einrichtungen, und
hat er nachweisbar keine Möglichkeit zu ihrer Beschaffung aus eigenen
Mitteln, kann ihm der Nationale Bodenfonds einen billigen langfristigen
Kredit gewähren.
(5) Der Nationale Bodenfonds kann einem Zuteilungsempfänger, der
gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b) Boden abgetreten hat, die
Vergütung teilweise oder gänzlich erlassen.
§ 8
(1) Die festgesetzte Vergütung (§7) zahlen die Bewerber nach
ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten ab, und zwar entweder
a) auf einmal in Geld oder in Naturalien oder spätestens innerhalb
von 12 Monaten seit der Übernahme des Besitzes an der Zuteilung.
b) in raten, in Geld oder in Naturalien in der Weise, daß 10 % der
Vergütung bei der Übernahme des zugeteilten Bodens zu zählen
sind. Auf Antrag des Bezirksnationalausschusses (der Bezirksverwaltungskommission)
kann der nationale Bodenfonds auf Grund eines Gutachtens der Ortsbauernkommission
einen Aufschub der ersten Rate auf längstens 3 Jahre bewilligen;
der Restbetrag des Entgeltes ist auf Grund eines vom Nationalen Bodenfonds
aufgestellten Ratenplanes spätestens innerhalb 15 Jahren zahlbar,
gerechnet vom Tage der Übernahme des Besitzes an dem zugeteilten
Vermögen.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen und sozial begründeten
Fällen kann der Nationale Bodenfonds nach Durchführung von Erhebungen
unter Beteiligung der zuständigen Nationalausschüsse und Bauernkommission
einem Zuteilungsempfänger, vor allem den in § 3 angeführten
Personen, die Vergütung erlassen und das betreffende landwirtschaftliche
Vermögen unentgeltlich zuteilen.
§ 9
Die von den Zuteilungsempfängern dem Nationalen Bodenfonds gezahlten
Vergütungen (§ 7) verwendet dieser Fonds dazu, die auf den konfiszierten
Vermögen lastenden Schulden und Verbindlichkeiten zu bezahlen, soweit
diese Schulden und Verbindlichkeiten vom Nationalen Bodenfonds anerkannt
und übernommen werden, weiterhin zur Milderung der Kriegsschäden
und der Schäden, die dem Vermögen der in der Okkupationszeit
aus nationalen, politischen oder rassischen Gründen verfolgten Landwirte
zugefügt wurden, zur Hebung der landwirtschaftlichen Erzeugung und
für die Innenkolonisation. Die Überschüsse des nationalen
Bodenfonds fließen in die Staatskasse.
§ 10
(1) Die gemäß § 7 festgesetzte Vergütung umfaßt
alle Spesen und Gebühren, die mit der Konfiszierung und Zuteilung
des Bodens, weiterhin mit der Übereignung des eigenen Vermögens
an den Nationalen Bodenfonds (§ 2, Abs. 1 Buchst. b), mit der Beförderung
der Zuteilungsempfänger samt Familien und Inventar durch die Eisenbahn
an den Ort, an dem sich der zugeteilte Boden befindet, sowie auch mit
der grundbücherlichen Übertragung des zugeteilten Eigentums
und mit dem Austausch des übereigneten Vermögens verbunden sind.
(2) Die zur Durchführung der Zuteilung und gegebenenfalls zur Übereignung
von Boden (§ 2, Abs. 1 Buchst b) erforderlichen Eintragungen in das
Grundbuch besorgt der Nationale Bodenfonds.
(3) Die nach diesem Dekret durchgeführten Eigentumsübertragungen,
und die einschlägigen Eingaben an die Gerichte und Behörden
sind von Stempeln, Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
§ 11
Die Regierung wird ermächtigt, die finanziellen Mittel zur Durchführung
der Innenkolonisation bereitzustellen.
§ 12
Dieses Dekret tritt in den böhmischen Ländern, und zwar am Tage
seiner Kundmachung in Kraft ; es wird vom Landwirtschaftsminister im Einvernehmen
mit dem Finanzminister, dem Innenminister, dem Justizminister sowie den
Ministern für Verkehr und für Ernährung durchgeführt.
Dr. Eduard Benes e.
h.
Fierlinger e. h.
Nosek e. h. Duris e. h.
Dr. Srobár e. h. Gen. Hasal e. h.
Dr. Stránsky e. h. Majer e. h.
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