Presse
Verfassungsdekret
des Präsidenten der Republik
vom 2. August 1945
über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft
der Personen deutscher und madjarischer Nationalität.
Sig. Nr. 33
Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat
bestimme ich:
§ 1
(1) Die tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder madjarischer
Nationalität, die nach den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht
die deutsche oder madjarische Staatsangehörigkeit erworben haben,
haben mit dem Tage des Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit die tschechoslowakische
Staatsbürgerschaft verloren.
(2) Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher
oder madjarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische
Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an dem dieses Dekret in kraft tritt.
(3) Dieses Dekret erstreckt sich nicht auf die Deutschen und Madjaren,
die sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§
18 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, Slg.
Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter
und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte)
bei der amtlichen Meldung des Tschechen oder Slowaken bekannt haben.
(4) Tschechen, Slowaken und Angehörige anderer slawischer Völker,
welche sich in diesem Zeitraum, durch Zwang oder besonders berücksichtigungswürdige
Umstände genötigt, als Deutsche oder Madjaren bekannt haben,
werden nicht nach diesem Dekret als Deutsche oder Madjaren angesehen,
wenn der Minister des Inneren eine Bescheinigung über die nationale
Zuverlässigkeit genehmigt, die der zuständige Bezirksnationalausschuß
(die Bezirksverwaltungskommission) nach Überprüfung der angeführten
Tatsachen ausstellt.
§ 2
(1) Personen, welche unter die Bestimmungen des § 1 fallen und nachweisen,
daß sie der tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich
niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen und sich
entweder aktiv im Kampfe um seine Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen
oder faschistischen Terror gelitten haben, bleibt die tschechoslowakische
Staatsbürgerschaft erhalten.
(2) Das Gesuch um die Feststellung, daß die tschechoslowakische
Staatsbürgerschaft erhalten bleibt, kann innerhalb von 6 Monaten
nach Inkrafttreten dieses Dekretes beim örtlich zuständigen
Bezirksnationalausschuß (Bezirksverwaltungskommission) oder, wenn
der Antragsteller im Ausland wohnt, bei der Vertretungsbehörde eine
Bescheinigung über die im vorhergehenden Absatz angeführten
Umstände ausgestellt hat.
(3) Darüber, ob den Angehörigen tschechoslowakischer militärischer
Einheiten, die deutscher oder madjarischer Nationalität sind, die
tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erhalten bleibt, entscheidet
binnen kürzester Frist von Amts wegen das Ministerium des Inneren
auf Vorschlag des Ministeriums für nationale Verteidigung. Bis zur
amtlichen Entscheidung sind sie als tschechoslowakische Staatsbürgerschaft
zu betrachten.
§ 3
Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft gemäß
§ 1 verloren haben, können innerhalb von 6 Monaten von dem Tage
an, der durch eine in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen abgedruckte
Kundmachung des Ministers des Inneren beim örtlich zuständige
Bezirksnationalausschuß (Bezirksverwaltungskommission) oder bei
der Vertretungsbehörde um ihre Wiederverleihung ansuchen. Über
ein solches Ansuchen entscheidet auf Vorschlag des Landesnationalausschusses,
in der Slowakei des Slowakischen Nationalrates, das Ministerium des Inneren
nach freiem Ermessen; es darf ihm jedoch nicht stattgeben, wenn der Ansuchende
die Pflichten eines tschechoslowakischen Staatsbürgers verletzt hat.
Soweit durch Regierungsverordnung nicht anders bestimmt wird, gelten auch
für diese Fälle die allgemeinen Vorschriften über den Erwerb
der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft.
§ 4
(1) Für die Zwecke dieses Dekretes werden verheiratete Frauen und
minderjährige Kinder selbständig beurteilt.
(2) Ansuchen gemäß § 3, welche Ehefrauen und minderjährige
Kinder tschechoslowakischer Staatsbürger erreichen, sind wohlwollend
zu beurteilen. Bis zur Entscheidung darüber sind die Antragsteller
als tschechoslowakische Staatsbürger zu betrachten.
§ 5
Tschechen, Slowaken und Angehörige anderer slawischer Völker,
die sich in der Zeit erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des
Dekrets des Präsidenten der Republik, Slg. Nr. 16/1945) um die Erteilung
der deutschen oder madjarischen Staatsangehörigkeit beworben haben,
ohne dazu durch Zwang oder besondere Umstände genötigt zu sein,
verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage,
an dem dieses Dekret in Kraft tritt.
§ 6
Dieses Dekret tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft ; es wird
vom Minister des Inneren im Einvernehmen mit den Ministern für auswärtige
Angelegenheiten und für nationale Verteidigung durchgeführt.
Dr. Benes e. h.
Fierlinger e. h.
Masaryk e. h. Gen. Svoboda e. h.
Nosek e. h.
zurück
|