Presse
Dekret
des Präsidenten der Republik
vom 19. September 1945
über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische
Staatsbürgerschaft verloren haben.
Sig. Nr. 71.
Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:
§ 1
(1) Zur Beseitigung und Wiedergutmachung der durch den Krieg in die Luftangriffe
verursachten Schäden, wie auch zur Wiederherstellung des durch den
Krieg zerrütteten Wirtschaftslebens wird eine Arbeitspflicht der
Personen eingeführt, die nach dem Verfassungsdekret des Präsidenten
der Republik vom 2. August 1945, Slg. Nr. 33, über die Regelung der
tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und
madjarischer Nationalität, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft
verloren haben. Die Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf Personen tschechischer,
slowakischer oder einer anderen slawischen Nationalität, die sich
in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik um die Erteilung
der deutschen oder der madjarischen Staatsangehörigkeit beworben
haben, ohne dazu durch Zwang oder besondere Umstände gezwungen zu
sein (§ 5 des genannten Verfassungsdekretes).
(2) Die Arbeitspflicht nach diesem Dekret unterliegt nicht Personen, auf
die sich das Verfassungsdekret Slg. Nr. 33/1945 nach seinem § 1 Abs.
3 und 4 nicht erstreckt, weiterhin nicht Personen, die bis zu einer späteren
Entscheidung kraft Gesetzes als tschechoslowakische Staatsbürger
zu betrachten sind (§ 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 des Verfassungsdekretes)
und schließlich nicht Personen, denen eine Bescheinigung gemäß
§ 2 Abs. 2 des Verfassungsdekretes ausgestellt worden ist.
(3) Besondere, im Einvernehmen mit dem Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten vom Ministerium des Innern erlassene Richtlinien bestimmen,
ob und in welchem Umfange der Arbeitspflicht nach diesem Dekret auch Personen
deutscher oder madjarischer Nationalität unterliegen, auf die sich
das Verfassungsdekret Slg. Nr. 33/1945 nicht erstreckt.
§ 2
(1) Der Arbeitspflicht unterliegen Männer vom vollendeten 14. bis
zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum
vollendeten 50. Lebensjahr.
(2) Von der Arbeitspflicht sind befreit:
a) körperlich oder geistig untaugliche Personen, solange dieser Zustand
dauert
b) schwangere Frauen, vom Beginn des vierten Monates der Schwangerschaft
an,
c) Wöchnerinnen, für die Zeit von sechs Wochen nach der Niederkunft
und
d) Frauen, die für Kinder unter sechs Jahren zu sorgen haben.
(3) Die in Absatz 2, Buchst. a) bis c) angeführten Umstände
stellt der Amtsarzt fest. Den in Absatz 2, Buchst. d) angeführten
Umstand bestätigt der Ortsnationalausschuß (die örtliche
Verwaltungskommission).
§ 3
(1) Die der Arbeitspflicht unterliegenden und die von ihr nach §
2 Abs. 2 befreiten Personen sind verpflichtet, sich auf Grund einer öffentlichen
oder einer persönlichen Aufforderung innerhalb der festgesetzten
Frist persönlich bei dem nach dem Orte ihres Wohnsitzes (Aufenthaltes)
zuständigen Ortsnationalausschuß (der örtlichen Verwaltungskommission)
zu melden und alle erforderlichen Belege vorzulegen, wie auch die notwendigen
Auskünfte zu geben. Soweit dies möglich ist, machen sie innerhalb
derselben Frist gegebenenfalls auch die Befreiung von der Arbeitspflicht
gemäß § 2 Abs. 2 geltend.
(2) Der Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission)
teilt dann die Personen, welche der Arbeitspflicht unterliegen, zur Arbeit
zu und stellt gegebenenfalls Arbeitskolonnen zusammen. Die Entscheidung
über die Zuteilung zur Arbeit ist endgültig.
§ 4
(1) Eine Person, die zur Arbeit zugeteilt wurde, ist verpflichtet, der
ergangenen Zuteilungsanordnung Folge zu leisten, und zwar auch dann, wenn
sie der Auffassung ist, daß sie von der Arbeitspflicht gemäß
§ 2 Abs. 2 befreit ist, solange über ihren Antrag auf Befreiung
nicht amtlich entschieden wurde.
(2) Über die Befreiung von der Arbeitspflicht entscheidet der Bezirksnationalausschuß
(die Bezirksverwaltungskommission) auf Antrag des Ortsnationalausschusses
(der örtlichen Verwaltungskommission), und zwar endgültig.
§ 5
Die Arbeitspflicht erstreckt sich auf die Ausführung von Arbeiten
aller Art, die zu den § 1 Abs. 1 angeführten Zwecken geleistet
werden und die der zuständige Bezirksnationalausschuß (die
Bezirksverwaltungskommission) als im öffentlichen Interesse geleistete
Arbeiten anerkennt.
§ 6
(1) Den der Arbeitspflicht unterliegenden Personen steht für die
ausgeführte Arbeit ein Entgelt zu, das der Bezirksnationalausschuß
(die Bezirksverwaltungskommission) nach den örtlichen Verhältnissen
festsetzt.
(2) Der Bzirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission)
kann den die Arbeitspflicht leistenden Personen, welche verpflichtet sind,
ihren Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, auf Ansuchen
eine angemessene Beihilfe zum Unterhalt der Familie bewilligen, soweit
das Entgelt gemäß Absatz 1 dazu nicht ausreicht. Die Höhe
der Beihilfe setzt der Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission)
nach den örtlichen Verhältnissen fest.
(3) Über die Zuteilung von Lebensmittelkarten für schwer und
sehr schwer arbeitende Personen gelten die besonderen Richtlinien des
Ernährungsministeriums.
§ 7
Die Bezirksnationalausschüsse (Bezirksverwaltungskommissionen) üben
ihre Befugnisse gemäß §§ 3, 4, 5 und 6 im Einvernehmen
mit den zuständigen Bezirksämtern für Arbeitsschutz aus.
§ 8
(1) Die zur Arbeit zugeteilten Personen sind verpflichtet, die ihnen auferlegte
Arbeit ordentlich und gewissenhaft zu verrichten und alles zu unterlassen,
was das Erreichen des Zwecks in dem betreffenden Arbeitsbereich erschweren
oder gefährden könnte. Sie sind gehalten, die ihnen auferlegte
Arbeit an jedem beliebigen Ort zu leisten, und sind verpflichtet, auch
Arbeiten zu verrichten, die nicht zu ihrer normalen Beschäftigung
gehören.
(2) Die der Arbeitspflicht unterliegenden Personen sind wegen geringfügiger
Verletzung der Bestimmung des Absatzes 1 und der aus der Arbeitspflicht
sich ergebenden Obliegenheiten der Disziplinargewalt der Bezirksnationalausschüsse
(Bezirksverwaltungskommissionen) nach der Disziplinarordnung, die das
Ministerium des Inneren erläßt, unterworfen.
(3) Die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber Frauen und
Personen männlichen Geschlechts unter 18 Jahren, hat unter Berücksichtigung
ihres Geschlechtes und Alters zu erfolgen.
§ 9
(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und
des § 4 Abs. 1 bestrafen die Bezirksnationalausschüsse (die
Bezirksverwaltungskommissionen) mit Gefängnis bis zu einem Jahr.
(2) In gleicher Weise werden Übertretungen der Bestimmungen des §
8 Abs. 1 bestraft, sofern nicht mit Rücksicht auf die geringere Bedeutung
des Vergehens gegen den Schuldigen disziplinarisch vorgegangen wird (§
8 Abs. 2).
§ 10
Die Gerichte, öffentlichen Ämter und Organe sind verpflichtet,
bei der Durchführung dieses Dekretes mitzuwirken.
§ 11
Dieses Dekret tritt mit dem Tage seiner Kundgebung in Kraft ; und gilt
nur in den Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien; es wird
vom Minister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern
durchgeführt.
Dr. Benes e. h.
Fierlinger e. h.
Nosek e. h.
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